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Seit dem 01.01.2026 gehört die fbMEDIA GmbH zur K-iS Systemhaus Unternehmensgruppe.

Was bedeutet das für Sie? fbMEDIA bleibt Ihr Partner für professionelle Medientechnik und Kommunikationsräume – allerdings mit mehr
Power, mehr Service und mehr Möglichkeiten. Ihre Ansprechpartner sind auch zukünftig unter den bekannten Kontaktdaten für Sie erreichbar.
Bei Fragen sind wir gern für Sie da. Unsere neue Geschäftsadresse lautet

Sonnenstraße 33-35, 57078 Siegen.

Die wichtigsten Informationen haben wir
in dieser Broschüre
für Sie zusammengefasst.

Derzeit entsteht eine neue Internetpräsenz. Bleiben Sie gespannt!

 

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der fbMEDIA GmbH

1. Gel­tungs­be­reich

(1) Unseren sämt­li­chen Lie­fe­rungen und Leis­tungen an Unter­nehmer, juris­ti­sche Per­sonen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­liche Son­der­ver­mögen (nach­fol­gend ins­ge­samt „Auf­trag­geber“) liegen aus­schließ­lich die nach­ste­henden All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen zugrunde. Sie gelten als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­tige künf­tige Ver­träge, ohne dass wir in jedem Ein­zel­fall erneut auf sie hin­weisen müssen.
(2) Abwei­chende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergän­zende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen des Auf­trag­ge­bers gelten nur, wenn und soweit wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Auf­trag­ge­bers Lie­fe­rungen oder Leis­tungen vor­be­haltlos aus­führen oder ent­ge­gen­nehmen.
(3) Indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­rungen mit dem Auf­trag­geber haben Vor­rang vor diesen AGB. Für den Inhalt sol­cher Ver­ein­ba­rungen sind — vor­be­halt­lich des Gegen­be­weises — die Ver­trags­un­ter­lagen, ins­be­son­dere Angebot, Auf­trags­be­stä­ti­gung, Leis­tungs­be­schrei­bung und sons­tige in Text­form getrof­fene Abreden, maß­geb­lich.
(4) Frist­set­zungen, Män­gel­an­zeigen, Rück­tritts- und Min­de­rungs­er­klä­rungen des Auf­trag­ge­bers bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit min­des­tens der Text­form. Sons­tige Anzeigen und Erklä­rungen können eben­falls in Text­form abge­geben werden, soweit nicht gesetz­lich eine stren­gere Form vor­ge­schrieben ist.

2. Ange­bote, Ver­trags­schluss und Änderungen

(1) Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes ver­ein­bart ist.
(2) Auf­träge sowie sons­tige Ver­ein­ba­rungen werden für uns erst durch unsere Auf­trags­be­stä­ti­gung in Text­form ver­bind­lich. Als Auf­trags­be­stä­ti­gung gelten auch Lie­fer­schein oder Rech­nung.
(3) Ände­rungen in der Aus­füh­rung des Ver­trags­ge­gen­standes, die sich nach Ver­trags­schluss als tech­nisch not­wendig, gesetz­lich erfor­der­lich oder aus Gründen der Pro­dukt­si­cher­heit ange­zeigt erweisen und dem Auf­trag­geber zumutbar sind, sind zulässig, sofern dadurch der ver­ein­barte Ver­trags­zweck nicht wesent­lich beein­träch­tigt wird.

3. Lie­fer­zeit, Lie­fer­be­din­gungen und Verzug

(1) Liefer- und Leis­tungs­fristen werden geson­dert ver­ein­bart. Bei Ter­min­ver­ein­ba­rungen geraten wir nur durch Mah­nung in Verzug, soweit nicht gesetz­lich etwas anderes gilt.
(2) Teil­lie­fe­rungen und Teil­leis­tungen sind zulässig, soweit dem Auf­trag­geber deren Annahme bei Wür­di­gung aller Umstände zumutbar ist.
(3) Werden wir an der recht­zei­tigen Lie­fe­rung oder Leis­tung durch Umstände gehin­dert, die wir nicht zu ver­treten haben, ver­län­gern sich ver­ein­barte Fristen ange­messen. Dies gilt ins­be­son­dere bei Arbeits­kämpfen, Stö­rungen im eigenen Betriebs­ab­lauf, Stö­rungen der Trans­port- oder Ver­kehrs­wege, Lie­fer­eng­pässen, Roh­stoff­mangel, behörd­li­chen Ein­griffen oder sons­tigen Fällen höherer Gewalt.
(4) Als von uns nicht zu ver­tre­tender Umstand gilt auch die nicht recht­zei­tige oder aus­blei­bende Selbst­be­lie­fe­rung durch unsere Lie­fe­ranten, sofern wir ein kon­gru­entes Deckungs­ge­schäft abge­schlossen haben und die Nicht­be­lie­fe­rung nicht von uns zu ver­treten ist. In diesem Fall sind wir zunächst ver­pflichtet, unsere Ersatz­an­sprüche
gegen den Lie­fe­ranten an den Auf­trag­geber abzu­treten. Nur soweit sich der Auf­trag­geber hieraus end­gültig nicht schadlos halten kann, haften wir sub­si­diär nach Maß­gabe dieser AGB. Eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­fristen ist
damit nicht ver­bunden.
(5) Liegt ein Fall der Absätze 3 oder 4 vor, sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­treten, soweit uns die Erfül­lung dau­er­haft unmög­lich oder unzu­mutbar ist. Ist die spä­tere Erfül­lung für den Auf­trag­geber ohne Inter­esse, kann auch der Auf­trag­geber inso­weit vom Ver­trag zurück­treten. Wei­ter­ge­hende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nur nach Maß­gabe der gesetz­li­chen zwin­genden Vor­schriften und dieser AGB.
(6) Geraten wir in Lie­fer­verzug, kann der Auf­trag­geber pau­scha­lierten Ersatz seines Ver­zugs­scha­dens in Höhe von 0,5 % des Netto-Lie­fer­werts der ver­spätet gelie­ferten Ware oder Leis­tung pro voll­endeter Kalen­der­woche des Ver­zugs ver­langen, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5 % des Netto-Lie­fer­werts. Uns bleibt der Nach­weis vor­be­halten, dass dem Auf­trag­geber kein oder ein wesent­lich gerin­gerer Schaden ent­standen ist.
(7) Gerät der Auf­trag­geber in Annah­me­verzug, unter­lässt er eine erfor­der­liche Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich unsere Lie­fe­rung oder Leis­tung aus anderen, vom Auf­trag­geber zu ver­tre­tenden Gründen, sind wir berech­tigt, Ersatz des hieraus ent­ste­henden Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dungen zu ver­langen. Wir können daneben eine Pau­schale in Höhe von 0,5 % des Netto-Lie­fer­werts der betrof­fenen Ware oder Leis­tung für jede voll­endete Kalen­der­woche, ins­ge­samt höchs­tens 5 %, ver­langen. Dem Auf­trag­geber bleibt der Nach­weis gestattet, dass uns kein oder ein wesent­lich gerin­gerer Schaden ent­standen ist. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­henden Scha­dens bleibt vorbehalten.

4. Gefahr­über­gang

(1) Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Ver­schlech­te­rung von Waren geht mit Ablie­fe­rung auf den Auf­trag­geber über. Beim Ver­sand geht die Gefahr mit Über­gabe an den Spe­di­teur, Fracht­führer oder sons­tigen Trans­port­dienst­leister auf den Auf­trag­geber über, und zwar auch dann, wenn wir aus­nahms­weise die Fracht­kosten tragen.
(2) Ver­zö­gert sich der Ver­sand ohne unser Ver­schulden, lagert der Ver­trags­ge­gen­stand auf Kosten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers. In diesem Fall steht die Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft dem Ver­sand gleich.
(3) Bei Rück­nahme einer Ware trägt der Auf­trag­geber die Gefahr bis zum Ein­gang bei uns.
(4) Bei Mon­ta­geleis­tungen hat der Auf­trag­geber bei mehr­tä­gigen Ein­sätzen geeig­nete, abschließ­bare und Dritten unzu­gäng­liche Lager­räume für gelie­ferte Ver­trags­ge­gen­stände, Mon­ta­ge­ma­te­rial sowie unsere Maschinen und Werk­zeuge zur Ver­fü­gung zu stellen. Ver­lust oder Beschä­di­gung der dort ein­ge­la­gerten Gegen­stände gehen zulasten des Auf­trag­ge­bers, soweit wir diese nicht zu ver­treten haben. Die Gefahr geht in diesem Fall mit Ein­la­ge­rung in die vom Auf­trag­geber bereit­ge­stellten Räume auf den Auf­trag­geber über, soweit sie nicht bereits zuvor über­ge­gangen ist.

5. Mon­ta­geleis­tungen

(1) Die Mon­tage von Medi­en­technik setzt eine geeig­nete Arbeits­um­ge­bung voraus. Der Auf­trag­geber hat ins­be­son­dere eine bau­staub­freie Umge­bung, freien Zugang zu den Mon­ta­ge­be­rei­chen, aus­rei­chende Trag­fä­hig­keit von Decken, Wänden und sons­tigen Befes­ti­gungs­flä­chen sowie die erfor­der­li­chen bau­sei­tigen Vor­aus­set­zungen
sicher­zu­stellen.
(2) Die Instal­la­tion von Groß­bild­pro­jek­toren, Lein­wänden, Laut­spre­cher­sys­temen, Kameras, Dis­plays, LED-Video­wänden und ver­gleich­barem audio­vi­su­ellem Equip­ment erfolgt auf bau­seitig geeig­neten Befes­ti­gungs­flä­chen. Für deren Trag­fä­hig­keit, Stand­fes­tig­keit und Eig­nung ist der Auf­trag­geber ver­ant­wort­lich, soweit wir diese Vor­aus­set­zungen nicht selbst aus­drück­lich über­nommen haben.
(3) Nicht zu unserem Leis­tungs­um­fang gehören, sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, ins­be­son­dere Decken­öff­nungen und Decken­ver­schlüsse, Kabel­wege, bau­sei­tige Kabel­ver­le­gung, Strom­zu­füh­rungen, die Her­stel­lung oder Anpas­sung von Bau- und Elek­tro­in­fra­struktur sowie sons­tige bau­liche Neben­ar­beiten. Von uns
bereit­ge­stellte Signal- und Steu­er­kabel bleiben hiervon unbe­rührt.
(4) Für den Anschluss von Gebäu­de­technik wie Licht, Ver­dun­ke­lung, Klima oder sons­tiger Gewerke an gelie­ferte Steue­rungs­sys­teme sind geeig­nete Schnitt­stellen erfor­der­lich. Soweit wir solche Schnitt­stellen gelie­fert haben, umfasst unser Leis­tungs­um­fang nur die ver­ein­barte tech­ni­sche Inte­gra­tion, nicht jedoch die bau­sei­tige Her­stel­lung der Anschluss­vor­aus­set­zungen.
(5) Der Ein­satz von Mon­ta­ge­ge­rüsten, Hub­ar­beits­bühnen oder sons­tigen beson­deren Mon­ta­ge­hilfen ist geson­dert zuver­güten, sofern nicht etwas anderes ver­ein­bart ist.
(6) Ver­zö­ge­rungen, War­te­zeiten und Mehr­kosten, die durch feh­lende Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers, nicht recht­zeitig bereit­ge­stellte Vor­leis­tungen, feh­lende Frei­gaben, feh­lende Zugänge oder sons­tige vom Auf­trag­geber zu ver­tre­tende Umstände ent­stehen, gehen zulasten des Auftraggebers.

6. Preise

(1) Unsere Preise gelten, sofern nicht anders ver­ein­bart, ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, Fracht, Zöllen, Ein­fuhr­steuern und sons­tigen öffent­li­chen Abgaben, jeweils zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steuer. Ver­pa­ckungs­kosten werden geson­dert berechnet.
(2) Erhöhen sich zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Lie­fe­rung oder Leis­tung die Lohn‑, Material‑, Energie‑, Trans­port- oder Beschaf­fungs­kosten wesent­lich, sind wir berech­tigt, eine ange­mes­sene Preis­an­pas­sung vor­zu­nehmen, sofern zwi­schen Ver­trags­schluss und Leis­tungs­er­brin­gung mehr als vier Monate liegen oder die Leis­tung in Teil­leis­tungen über einen län­geren Zeit­raum zu erbringen ist. Beträgt die Preis­er­hö­hung mehr als 5 % des ver­ein­barten Netto-Gesamt­preises, kann der Auf­trag­geber binnen einer Woche nach Mit­tei­lung der Preis­er­hö­hung vom noch nicht erfüllten Teil des Ver­trags zurücktreten.

7. Zah­lungen

(1) Sämt­liche Abrech­nungen und Zah­lungen erfolgen in Euro. Unsere Rech­nungen sind inner­halb von zehn Tagen ab Rech­nungs­datum ohne Abzug zur Zah­lung fällig, sofern nichts anderes ver­ein­bart ist. Bei Waren­lie­fe­rungen tritt Fäl­lig­keit spä­tes­tens mit Gefahr­über­gang ein, bei sons­tigen Leis­tungen spä­tes­tens mit Leis­tungs­er­brin­gung bzw. Inbe­trieb­nahme, soweit ver­ein­bart.
(2) Ist der Zugang der Rech­nung streitig, kommt der Auf­trag­geber spä­tes­tens 30 Tage nach Erhalt der Ware oder nach Inbe­trieb­nahme der Leis­tung ohne Mah­nung in Verzug.
(3) Wir sind berech­tigt, Rech­nungen elek­tro­nisch zu erstellen und zu ver­senden.
(4) Wechsel und Schecks werden nur auf­grund aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung und nur erfül­lungs­halber sowie vor­be­halt­lich ihrer Dis­kont­fä­hig­keit ange­nommen. Diskont‑, Wechsel‑, Ein­zugs- und Rück­bu­chungs­kosten trägt der Auf­trag­geber.
(5) Zah­lungen werden zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Haupt­for­de­rung ange­rechnet; bei meh­reren Haupt­for­de­rungen zunächst auf die nicht titu­lierte und sodann auf die jeweils ältere For­de­rung.
(6) Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen dem Auf­trag­geber nur zu, soweit seine Gegen­an­sprüche unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt sind.
(7) Werden nach Ver­trags­schluss Umstände bekannt, die begrün­dete Zweifel an der Bonität des Auf­trag­ge­bers recht­fer­tigen, sind wir berech­tigt, noch aus­ste­hende Leis­tungen nur gegen Vor­kasse oder ange­mes­sene Sicher­heit zu erbringen und sämt­liche offenen For­de­rungen sofort fällig zu stellen. Der Auf­trag­geber kann statt­dessen hin­sicht­lich ein­zelner Teil­leis­tungen Leis­tung Zug um Zug ver­langen, soweit dies zumutbar ist.

8. Ter­min­ver­schie­bungen

Können ver­ein­barte Arbeiten beim Auf­trag­geber nicht zum vor­ge­se­henen Termin durch­ge­führt werden, weil der Auf­trag­geber den Termin nicht min­des­tens 24 Stunden vor Beginn absagt oder ver­legt, sind wir berech­tigt, eine pau­schale Ent­schä­di­gung in Höhe des im Angebot, in der Auf­trags­be­stä­ti­gung oder nach unserer zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung gül­tigen Preis­liste maß­geb­li­chen Tages­satzes für die ein­ge­planten Tech­niker zu berechnen. Dem Auf­trag­geber bleibt der Nach­weis vor­be­halten, dass uns kein oder ein wesent­lich gerin­gerer Schaden ent­standen ist.

9. Absage von Veranstaltungen

(1) Sagt der Auf­trag­geber gebuchte Ver­an­stal­tungs­leis­tungen, ins­be­son­dere tech­ni­schen Sup­port, Betreuung, Aufbau‑, Bedien- oder Bereit­schafts­leis­tungen für Ver­an­stal­tungen, Sit­zungen oder Ver­samm­lungen, ab, ver­lieren wir den Anspruch auf die Ver­an­stal­tungs­ver­gü­tung nicht auto­ma­tisch, son­dern können statt­dessen eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­langen, soweit die Absage nicht von uns zu ver­treten ist.
(2) Die Ent­schä­di­gung bemisst sich nach dem ver­ein­barten Netto-Auf­trags­wert der stor­nierten Ver­an­stal­tung oder der stor­nierten Ver­an­stal­tungs­leis­tungen. Sie beträgt pau­schal:
- bis 31 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 20 %,
- ab 30 Tagen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 40 %,
- ab 10 Tagen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 60 %,
- ab 3 Tagen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 80 %
des ver­ein­barten Netto-Auf­trags­werts.
(3) Dem Auf­trag­geber bleibt der Nach­weis gestattet, dass uns kein oder ein wesent­lich gerin­gerer Schaden ent­standen ist.
(4) Wir behalten uns vor, anstelle der vor­ste­henden Pau­schalen eine höhere kon­krete Ent­schä­di­gung zu ver­langen, sofern wir nach­weisen, dass uns wesent­lich höhere Auf­wen­dungen ent­standen sind.
(5) Tritt am Bestim­mungsort oder in dessen unmit­tel­barer Nähe ein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand auf, der die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung erheb­lich beein­träch­tigt und den weder wir noch der Auf­trag­geber zu ver­treten haben, gelten die gesetz­li­chen Regelungen.

10. Vor­zei­tige Been­di­gung eines sons­tigen Auftrags

(1) Kommt ein uns erteilter Auf­trag, der nicht die Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung zum Gegen­stand hat, des­halb nicht zur Aus­füh­rung, weil der Auf­trag­geber den Ver­trag ohne hierzu gesetz­lich berech­tigt zu sein kün­digt, stor­niert oder von ihm zurück­tritt, können wir eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­langen.
(2) Diese Ent­schä­di­gung kann pau­schal mit 30 % des ver­ein­barten Netto-Preises berechnet werden, sofern nicht der Auf­trag­geber nach­weist, dass uns kein oder ein wesent­lich gerin­gerer Schaden ent­standen ist.
(3) Wir behalten uns vor, einen höheren kon­kreten Schaden nachzuweisen.

11. Waren­rück­nahme

(1) Eine Rück­nahme ord­nungs­gemäß gelie­ferter Ware erfolgt nur auf­grund geson­derter Ver­ein­ba­rung oder aus Kulanz.
(2) Weicht die gelie­ferte Ware von der ursprüng­lich vom Auf­trag­geber erwar­teten Aus­füh­rung ab, bleibt der Auf­trag­geber an den Ver­trag gebunden, soweit wir ver­trags­gemäß ent­spre­chend Auf­trags­be­stä­ti­gung gelie­fert haben oder die Abwei­chung auf Umständen beruht, die aus der Sphäre des Auf­trag­ge­bers oder von ihm beauf­tragter Dritter stammen.
(3) Soweit wir einer Rück­nahme zustimmen, erfolgt diese nur unter der Vor­aus­set­zung, dass auch unser Vor­lie­fe­rant die Ware zurück­nimmt oder die Rück­nahme für uns wirt­schaft­lich zumutbar ist. In diesem Fall trägt der Auf­trag­geber
die Kosten der Rück­sen­dung sowie den uns nach­weis­lich ent­ste­henden Auf­wand.
(4) Ver­wei­gert unser Vor­lie­fe­rant die Rück­nahme, bleibt der Auf­trag­geber grund­sätz­lich zur Zah­lung des ver­ein­barten Ent­gelts ver­pflichtet. Eine hiervon abwei­chende Rück­nahme erfolgt nur auf­grund aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung.
(5) Das Recht zu Ersatz­lie­fe­rungen gegen geson­derte Ver­gü­tung bleibt unbe­rührt. Wei­ter­ge­hende Ansprüche des Auf­trag­ge­bers wegen hier­durch ent­ste­hender Ver­zö­ge­rungen bestehen nur nach Maß­gabe der gesetz­li­chen zwin­genden Vor­schriften und dieser AGB.

12. Sach­män­gel­haf­tung

(1) Muster, Kata­loge, Bro­schüren, Abbil­dungen, Zeich­nungen und sons­tige Unter­lagen begründen nur dann eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung oder Garantie, wenn wir dies aus­drück­lich bestä­tigt haben. Für öffent­liche Äuße­rungen unserer Lie­fe­ranten oder sons­tiger Dritter über­nehmen wir keine Haf­tung.
(2) Für gebrauchte Waren ist die Män­gel­haf­tung aus­ge­schlossen, soweit gesetz­lich zulässig. Für neue Waren beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprüche ein Jahr ab Ablie­fe­rung. Scha­dens­er­satz­an­sprüche wegen Män­geln ver­jähren eben­falls in einem Jahr, es sei denn, gesetz­lich zwin­gende län­gere Fristen gelten oder es han­delt sich um Ansprüche wegen Vor­satzes, grober Fahr­läs­sig­keit, Ver­let­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit oder nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.
(3) Der Auf­trag­geber hat gelie­ferte Waren unver­züg­lich nach Ein­gang am Bestim­mungsort zu unter­su­chen und erkenn­bare Mängel unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch binnen zehn Kalen­der­tagen, in Text­form anzu­zeigen. Ver­deckte Mängel sind unver­züg­lich nach Ent­de­ckung, spä­tes­tens jedoch binnen zehn Kalen­der­tagen, in Text­form anzu­zeigen. Bei Ver­let­zung der Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht gilt die Ware inso­weit als geneh­migt, soweit nicht ein Mangel arg­listig ver­schwiegen wurde.
(4) Liegt ein Mangel vor, leisten wir nach unserer Wahl Nach­er­fül­lung durch Män­gel­be­sei­ti­gung oder Ersatz­lie­fe­rung. Unser Recht, die Nach­er­fül­lung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zungen zu ver­wei­gern, bleibt unbe­rührt.
(5) Der Auf­trag­geber kann Rück­tritt, Min­de­rung, Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder Selbst­vor­nahme nur ver­langen, wenn die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schlagen ist, von uns ver­wei­gert wurde oder gesetz­lich ent­behr­lich ist. Ein Fehl­schlagen liegt im Regel­fall erst nach dem erfolg­losen zweiten Nach­bes­se­rungs­ver­such vor.
(6) Wir sind berech­tigt, die Nach­er­fül­lung davon abhängig zu machen, dass der Auf­trag­geber den fäl­ligen Kauf­preis bezahlt; er ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hältnis zum Mangel ange­mes­senen Teil zurück­zu­be­halten.
(7) Die zum Zwecke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen tragen wir, soweit tat­säch­lich ein Mangel vor­liegt. Wird ein Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­langen unbe­rech­tigt erhoben, können wir die uns ent­stan­denen Prüf- und Trans­port­kosten ersetzt ver­langen, es sei denn, das Fehlen eines Man­gels war für den Auf­trag­geber nicht erkennbar.
(8) Eine Män­gel­haf­tung besteht ins­be­son­dere nicht für Schäden aus unge­eig­neter oder unsach­ge­mäßer Ver­wen­dung, feh­ler­hafter Mon­tage oder Inbe­trieb­nahme durch den Auf­trag­geber oder Dritte, natür­li­cher Abnut­zung, unge­eig­neten Betriebs­mit­teln, man­gel­haften Bau­ar­beiten oder nicht von uns frei­ge­ge­benen Ände­rungen oder Instand­set­zungen.
(9) Uns ist Gele­gen­heit zu geben, gerügte Mängel vor Ort selbst oder durch einen von uns Beauf­tragten fest­stellen zu lassen. Ohne unsere Zustim­mung dürfen an man­gel­haften Sachen keine Ände­rungen vor­ge­nommen werden, soweit hier­durch die Ursa­chen­fest­stel­lung oder Män­gel­be­sei­ti­gung erschwert wird.

13. Män­gel­haf­tung für Software

(1) Die Par­teien sind sich dar­über einig, dass Soft­ware nach dem Stand der Technik nicht unter allen Anwen­dungs­be­din­gungen voll­ständig feh­ler­frei erstellt werden kann. Maß­geb­lich ist daher, ob sich die Soft­ware für den ver­trag­lich vor­aus­ge­setzten Gebrauch eignet.
(2) Für Stan­dard­soft­ware gewähr­leisten wir den ver­trags­ge­mäßen Gebrauch in der über­las­senen Fas­sung. Bei Indi­vi­du­al­soft­ware und indi­vi­du­ellen Anpas­sungen richtet sich die Män­gel­haf­tung nach der ver­ein­barten Beschaf­fen­heit und den im Auf­trag fest­ge­legten Anfor­de­rungen.
(3) Bei Män­geln der Soft­ware sind wir zunächst zur Nach­bes­se­rung oder zur Bereit­stel­lung einer zumut­baren Umge­hungs­lö­sung berech­tigt. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, wird sie ver­wei­gert oder ist sie unzu­mutbar, kann der Auf­trag­geber nach Maß­gabe der gesetz­li­chen Vor­schriften min­dern oder vom Ver­trag hin­sicht­lich der betrof­fenen Soft­ware zurück­treten.
(4) Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprüche bei Soft­ware beträgt ein Jahr ab Ablie­fe­rung, bei Indi­vi­du­al­soft­ware ab Abnahme.
(5) Unsere Män­gel­haf­tung ent­fällt, soweit der Auf­trag­geber ohne unsere Zustim­mung Ände­rungen an der Soft­ware vor­nimmt oder durch Dritte vor­nehmen lässt, es sei denn, der Auf­trag­geber weist nach, dass die Ände­rung für den Mangel nicht ursäch­lich war oder die Ände­rung wegen unseres Ver­zugs mit der Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­lich war.
(6) Mängel sind uns unver­züg­lich nach Ent­de­ckung in Text­form mit­zu­teilen und soweit zumutbar nach­voll­ziehbar zu dokumentieren.

14. Haf­tung

(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei Vor­satz und grober Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Vor­schriften.
(2) Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haften wir nur
a) für Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
b) für Schäden aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht; in diesem Fall ist unsere Haf­tung jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­baren Schaden begrenzt.
(3) Wesent­liche Ver­trags­pflichten sind solche Pflichten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­trag­geber regel­mäßig ver­trauen darf.
(4) Die vor­ste­henden Haf­tungs­be­schrän­kungen gelten auch zugunsten unserer Organe, gesetz­li­chen Ver­treter, Mit­ar­beiter und Erfül­lungs­ge­hilfen.
(5) Ansprüche nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, wegen über­nom­mener Garan­tien sowie aus einer etwa­igen Beweis­last­um­kehr bleiben unberührt.

15. Eigen­tums­vor­be­halt

(1) Bis zur voll­stän­digen Bezah­lung sämt­li­cher uns aus der Geschäfts­be­zie­hung zuste­hender For­de­rungen bleiben die gelie­ferten Ver­trags­ge­gen­stände unser Eigentum.
(2) Der Auf­trag­geber ist berech­tigt, die Vor­be­halts­ware im ord­nungs­ge­mäßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­wenden, zu ver­ar­beiten und wei­ter­zu­ver­äu­ßern, solange er nicht in Zah­lungs­verzug ist.
(3) Durch Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung der Vor­be­halts­ware mit anderen Gegen­ständen erwerben wir Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der Vor­be­halts­ware zum Gesamt­wert der neuen Sache. Der Auf­trag­geber ver­wahrt die neue Sache unent­gelt­lich für uns.
(4) Die aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder sons­tigen Ver­wen­dung der Vor­be­halts­ware ent­ste­henden For­de­rungen tritt der Auf­trag­geber bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vor­be­halts­ware siche­rungs­halber an uns ab. Wir nehmen die Abtre­tung an.
(5) Der Auf­trag­geber bleibt wider­ruf­lich zur Ein­zie­hung der abge­tre­tenen For­de­rungen berech­tigt. Wir dürfen die Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung wider­rufen, wenn der Auf­trag­geber seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nicht ord­nungs­gemäß nach­kommt.
(6) Bei Pflicht­ver­let­zungen des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­dere bei Zah­lungs­verzug von mehr als einem Monat oder Zah­lungs­ein­stel­lung, sind wir berech­tigt, die Vor­be­halts­ware nach den gesetz­li­chen Vor­schriften her­aus­zu­ver­langen und zu ver­werten. Darin liegt nur dann ein Rück­tritt vom Ver­trag, wenn wir dies aus­drück­lich erklären.
(7) Zugriffe Dritter auf die Vor­be­halts­ware oder auf die abge­tre­tenen For­de­rungen hat der Auf­trag­geber uns unver­züg­lich mit­zu­teilen. Er trägt die Kosten unserer Inter­ven­tion, soweit diese nicht von Dritten ersetzt werden.
(8) Über­steigt der rea­li­sier­bare Wert der Sicher­heiten unsere For­de­rungen um mehr als 10 %, geben wir auf Ver­langen des Auf­trag­ge­bers Sicher­heiten nach unserer Wahl frei.

16. Leis­tungs­um­fang bei Soft­ware und Programmierleistungen

(1) Stan­dard­soft­ware über­lassen wir in dem Umfang, in dem dies der Her­steller gestattet und wie es die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Sys­tems gewähr­leistet.
(2) Für Indi­vi­du­al­soft­ware und indi­vi­du­elle Anpas­sungen erbringen wir die im Auf­trag ver­ein­barten Programmier‑, Anpas­sungs- und Test­leis­tungen. Eine Anwen­der­do­ku­men­ta­tion wird nur geschuldet, soweit sie aus­drück­lich ver­ein­bart ist oder sich aus dem Auf­trag ergibt. Zusätz­liche Doku­men­ta­tion und zusätz­liche Exem­plare können geson­dert ver­gütet werden.
(3) Soweit im Ein­zel­fall eine Pla­nungs­phase mit Pflich­ten­heft oder Fein­spe­zi­fi­ka­tion erfor­der­lich ist, bedarf diese einer geson­derten Ver­ein­ba­rung.
(4) Nach erfolg­rei­cher Funk­ti­ons­prü­fung hat der Auf­trag­geber die Abnahme in Text­form zu erklären. Die Funk­ti­ons­prü­fung gilt als erfolg­reich, wenn die Soft­ware in allen wesent­li­chen Punkten die ver­trag­lich vor­ge­se­henen Anfor­de­rungen erfüllt. Nicht wesent­liche Abwei­chungen berech­tigen nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnahme.
(5) Erklärt der Auf­trag­geber die Abnahme nicht inner­halb von zwei Wochen nach Auf­for­de­rung, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern wir ihn auf diese Folge hin­ge­wiesen haben und er inner­halb der Frist keine berech­tigten Gründe für die Ver­wei­ge­rung mit­teilt. Die Abnahme gilt außerdem als erfolgt, wenn der Auf­trag­geber die Soft­ware nach erfolg­rei­cher Funk­ti­ons­prü­fung pro­duktiv nutzt oder die Ver­gü­tung bezahlt, ohne berech­tigte Mängel zu rügen.
(6) Leis­tungs­an­gaben in Sys­tem­ana­lysen, Prä­sen­ta­tionen oder Doku­men­ta­tionen dienen — soweit nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart — ledig­lich der Beschrei­bung und stellen keine garan­tierten Beschaf­fen­heiten dar.

17. Geis­tiges Eigentum und Lizenz

(1) An von uns erbrachten Pro­gram­mier­leis­tungen, Anpas­sungen, Kon­zepten, Doku­men­ta­tionen und sons­tigen urhe­ber­recht­lich geschützten Leis­tungen ver­bleiben uns sämt­liche Rechte, soweit nicht aus­drück­lich etwas anderes ver­ein­bart ist.
(2) Mit voll­stän­diger Zah­lung der geschul­deten Ver­gü­tung erhält der Auf­trag­geber ein nicht aus­schließ­li­ches, nicht über­trag­bares Nut­zungs­recht für eigene interne Zwecke. Unter­li­zenzen dürfen nur mit unserer vor­he­rigen Zustim­mung ein­ge­räumt werden.
(3) Quell­codes, Source Codes und Ent­wick­lungs­un­ter­lagen sind nur dann geschuldet, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist.
(4) Siche­rungs­ko­pien dürfen im gesetz­lich zuläs­sigen Umfang erstellt werden. Eine Wei­ter­gabe an Dritte, Ver­viel­fäl­ti­gung über das ver­ein­barte Maß hinaus oder Bear­bei­tung ist nur im gesetz­lich zuläs­sigen Umfang oder mit unserer vor­he­rigen Zustim­mung zulässig.
(5) Bei Zah­lungs­verzug des Auf­trag­ge­bers sind wir berech­tigt, nach ange­mes­sener Frist­set­zung die Nut­zung wei­terer Leis­tungen zu unter­sagen. Wei­ter­ge­hende gesetz­liche Rechte bleiben unberührt.

18. Refe­renz­nut­zung

Wir sind berech­tigt, die Firma, das Fir­men­logo oder Mar­ken­logo des Auf­trag­ge­bers in einem übli­chen Umfang als Refe­renz in digi­talen Medien, ins­be­son­dere auf unserer Web­seite und in unseren Social-Media-Auf­tritten, zu ver­wenden, sofern der Auf­trag­geber dem nicht aus berech­tigtem Inter­esse wider­spricht. Auf Ver­langen des
Auf­trag­ge­bers werden wir eine solche Refe­renz­nut­zung für die Zukunft unter­lassen, soweit berech­tigte Inter­essen des Auf­trag­ge­bers dies erfordern.

19. Daten­schutz

(1) Per­so­nen­be­zo­gene Daten ver­ar­beiten wir im Rahmen der Ver­trags­be­zie­hung nach Maß­gabe der ein­schlä­gigen daten­schutz­recht­li­chen Vor­schriften, ins­be­son­dere der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung und des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setzes.
(2) Soweit dies zur Ver­trags­durch­füh­rung erfor­der­lich ist, ver­ar­beiten wir per­so­nen­be­zo­gene Daten ins­be­son­dere auf Grund­lage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO. Eine wei­ter­ge­hende Ver­ar­bei­tung erfolgt nur, soweit hierfür eine ander­wei­tige Rechts­grund­lage besteht.
(3) Soweit wir im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers per­so­nen­be­zo­gene Daten als Auf­trags­ver­ar­beiter ver­ar­beiten, schließen die Par­teien auf Ver­langen eine Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO.

20. Schluss­be­stim­mungen

(1) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).
(2) Erfül­lungsort für Lie­fe­rungen, Leis­tungen und Zah­lungen ist unser Sitz, soweit nicht zwin­gende gesetz­liche Vor­schriften ent­ge­gen­stehen oder etwas anderes ver­ein­bart ist.
(3) Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten aus und im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ver­hältnis ist — soweit gesetz­lich zulässig — das für unseren Sitz sach­lich und ört­lich zustän­dige Gericht. Wir sind jedoch berech­tigt, abwei­chend hiervon Klage am all­ge­meinen Gerichts­stand des Auf­trag­ge­bers oder am Erfül­lungsort zu erheben.
(4) Wird ein Ver­trag in meh­reren Spra­chen abge­fasst, ist im Zweifel die deut­sche Fas­sung maß­geb­lich.
(5) Sollten ein­zelne Bestim­mungen dieser AGB ganz oder teil­weise unwirksam oder undurch­führbar sein oder werden, bleibt die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen unbe­rührt. An die Stelle einer unwirk­samen oder undurch­führ­baren Bestim­mung tritt die gesetz­liche Rege­lung. Glei­ches gilt für etwaige Regelungslücken.