Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der fbMEDIA GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend insgesamt „Auftraggeber“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen oder entgegennehmen.
(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen sind — vorbehaltlich des Gegenbeweises — die Vertragsunterlagen, insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und sonstige in Textform getroffene Abreden, maßgeblich.
(4) Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Minderungserklärungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Sonstige Anzeigen und Erklärungen können ebenfalls in Textform abgegeben werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Angebote, Vertragsschluss und Änderungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Aufträge sowie sonstige Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform verbindlich. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein oder Rechnung.
(3) Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstandes, die sich nach Vertragsschluss als technisch notwendig, gesetzlich erforderlich oder aus Gründen der Produktsicherheit angezeigt erweisen und dem Auftraggeber zumutbar sind, sind zulässig, sofern dadurch der vereinbarte Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3. Lieferzeit, Lieferbedingungen und Verzug
(1) Liefer- und Leistungsfristen werden gesondert vereinbart. Bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zumutbar ist.
(3) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung durch Umstände gehindert, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen der Transport- oder Verkehrswege, Lieferengpässen, Rohstoffmangel, behördlichen Eingriffen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt.
(4) Als von uns nicht zu vertretender Umstand gilt auch die nicht rechtzeitige oder ausbleibende Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. In diesem Fall sind wir zunächst verpflichtet, unsere Ersatzansprüche
gegen den Lieferanten an den Auftraggeber abzutreten. Nur soweit sich der Auftraggeber hieraus endgültig nicht schadlos halten kann, haften wir subsidiär nach Maßgabe dieser AGB. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen ist
damit nicht verbunden.
(5) Liegt ein Fall der Absätze 3 oder 4 vor, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit uns die Erfüllung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar ist. Ist die spätere Erfüllung für den Auftraggeber ohne Interesse, kann auch der Auftraggeber insoweit vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nur nach Maßgabe der gesetzlichen zwingenden Vorschriften und dieser AGB.
(6) Geraten wir in Lieferverzug, kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Netto-Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware oder Leistung pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Lieferwerts. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Wir können daneben eine Pauschale in Höhe von 0,5 % des Netto-Lieferwerts der betroffenen Ware oder Leistung für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt höchstens 5 %, verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Waren geht mit Ablieferung auf den Auftraggeber über. Beim Versand geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Frachtkosten tragen.
(2) Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert der Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(3) Bei Rücknahme einer Ware trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang bei uns.
(4) Bei Montageleistungen hat der Auftraggeber bei mehrtägigen Einsätzen geeignete, abschließbare und Dritten unzugängliche Lagerräume für gelieferte Vertragsgegenstände, Montagematerial sowie unsere Maschinen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Verlust oder Beschädigung der dort eingelagerten Gegenstände gehen zulasten des Auftraggebers, soweit wir diese nicht zu vertreten haben. Die Gefahr geht in diesem Fall mit Einlagerung in die vom Auftraggeber bereitgestellten Räume auf den Auftraggeber über, soweit sie nicht bereits zuvor übergegangen ist.
5. Montageleistungen
(1) Die Montage von Medientechnik setzt eine geeignete Arbeitsumgebung voraus. Der Auftraggeber hat insbesondere eine baustaubfreie Umgebung, freien Zugang zu den Montagebereichen, ausreichende Tragfähigkeit von Decken, Wänden und sonstigen Befestigungsflächen sowie die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen
sicherzustellen.
(2) Die Installation von Großbildprojektoren, Leinwänden, Lautsprechersystemen, Kameras, Displays, LED-Videowänden und vergleichbarem audiovisuellem Equipment erfolgt auf bauseitig geeigneten Befestigungsflächen. Für deren Tragfähigkeit, Standfestigkeit und Eignung ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit wir diese Voraussetzungen nicht selbst ausdrücklich übernommen haben.
(3) Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere Deckenöffnungen und Deckenverschlüsse, Kabelwege, bauseitige Kabelverlegung, Stromzuführungen, die Herstellung oder Anpassung von Bau- und Elektroinfrastruktur sowie sonstige bauliche Nebenarbeiten. Von uns
bereitgestellte Signal- und Steuerkabel bleiben hiervon unberührt.
(4) Für den Anschluss von Gebäudetechnik wie Licht, Verdunkelung, Klima oder sonstiger Gewerke an gelieferte Steuerungssysteme sind geeignete Schnittstellen erforderlich. Soweit wir solche Schnittstellen geliefert haben, umfasst unser Leistungsumfang nur die vereinbarte technische Integration, nicht jedoch die bauseitige Herstellung der Anschlussvoraussetzungen.
(5) Der Einsatz von Montagegerüsten, Hubarbeitsbühnen oder sonstigen besonderen Montagehilfen ist gesondert zuvergüten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
(6) Verzögerungen, Wartezeiten und Mehrkosten, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, nicht rechtzeitig bereitgestellte Vorleistungen, fehlende Freigaben, fehlende Zugänge oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers.
6. Preise
(1) Unsere Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zöllen, Einfuhrsteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
(2) Erhöhen sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung oder Leistung die Lohn‑, Material‑, Energie‑, Transport- oder Beschaffungskosten wesentlich, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen oder die Leistung in Teilleistungen über einen längeren Zeitraum zu erbringen ist. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises, kann der Auftraggeber binnen einer Woche nach Mitteilung der Preiserhöhung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
7. Zahlungen
(1) Sämtliche Abrechnungen und Zahlungen erfolgen in Euro. Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Warenlieferungen tritt Fälligkeit spätestens mit Gefahrübergang ein, bei sonstigen Leistungen spätestens mit Leistungserbringung bzw. Inbetriebnahme, soweit vereinbart.
(2) Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware oder nach Inbetriebnahme der Leistung ohne Mahnung in Verzug.
(3) Wir sind berechtigt, Rechnungen elektronisch zu erstellen und zu versenden.
(4) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber sowie vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont‑, Wechsel‑, Einzugs- und Rückbuchungskosten trägt der Auftraggeber.
(5) Zahlungen werden zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; bei mehreren Hauptforderungen zunächst auf die nicht titulierte und sodann auf die jeweils ältere Forderung.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers rechtfertigen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu erbringen und sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Der Auftraggeber kann stattdessen hinsichtlich einzelner Teilleistungen Leistung Zug um Zug verlangen, soweit dies zumutbar ist.
8. Terminverschiebungen
Können vereinbarte Arbeiten beim Auftraggeber nicht zum vorgesehenen Termin durchgeführt werden, weil der Auftraggeber den Termin nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn absagt oder verlegt, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe des im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder nach unserer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste maßgeblichen Tagessatzes für die eingeplanten Techniker zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9. Absage von Veranstaltungen
(1) Sagt der Auftraggeber gebuchte Veranstaltungsleistungen, insbesondere technischen Support, Betreuung, Aufbau‑, Bedien- oder Bereitschaftsleistungen für Veranstaltungen, Sitzungen oder Versammlungen, ab, verlieren wir den Anspruch auf die Veranstaltungsvergütung nicht automatisch, sondern können stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit die Absage nicht von uns zu vertreten ist.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem vereinbarten Netto-Auftragswert der stornierten Veranstaltung oder der stornierten Veranstaltungsleistungen. Sie beträgt pauschal:
- bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 %,
- ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 40 %,
- ab 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 60 %,
- ab 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 80 %
des vereinbarten Netto-Auftragswerts.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Wir behalten uns vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu verlangen, sofern wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind.
(5) Tritt am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein außergewöhnlicher Umstand auf, der die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigt und den weder wir noch der Auftraggeber zu vertreten haben, gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Vorzeitige Beendigung eines sonstigen Auftrags
(1) Kommt ein uns erteilter Auftrag, der nicht die Durchführung einer Veranstaltung zum Gegenstand hat, deshalb nicht zur Ausführung, weil der Auftraggeber den Vertrag ohne hierzu gesetzlich berechtigt zu sein kündigt, storniert oder von ihm zurücktritt, können wir eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Diese Entschädigung kann pauschal mit 30 % des vereinbarten Netto-Preises berechnet werden, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Wir behalten uns vor, einen höheren konkreten Schaden nachzuweisen.
11. Warenrücknahme
(1) Eine Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung oder aus Kulanz.
(2) Weicht die gelieferte Ware von der ursprünglich vom Auftraggeber erwarteten Ausführung ab, bleibt der Auftraggeber an den Vertrag gebunden, soweit wir vertragsgemäß entsprechend Auftragsbestätigung geliefert haben oder die Abweichung auf Umständen beruht, die aus der Sphäre des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter stammen.
(3) Soweit wir einer Rücknahme zustimmen, erfolgt diese nur unter der Voraussetzung, dass auch unser Vorlieferant die Ware zurücknimmt oder die Rücknahme für uns wirtschaftlich zumutbar ist. In diesem Fall trägt der Auftraggeber
die Kosten der Rücksendung sowie den uns nachweislich entstehenden Aufwand.
(4) Verweigert unser Vorlieferant die Rücknahme, bleibt der Auftraggeber grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Eine hiervon abweichende Rücknahme erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.
(5) Das Recht zu Ersatzlieferungen gegen gesonderte Vergütung bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen hierdurch entstehender Verzögerungen bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen zwingenden Vorschriften und dieser AGB.
12. Sachmängelhaftung
(1) Muster, Kataloge, Broschüren, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen begründen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben. Für öffentliche Äußerungen unserer Lieferanten oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.
(2) Für gebrauchte Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Für neue Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren ebenfalls in einem Jahr, es sei denn, gesetzlich zwingende längere Fristen gelten oder es handelt sich um Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der Auftraggeber hat gelieferte Waren unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Kalendertagen, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen zehn Kalendertagen, in Textform anzuzeigen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware insoweit als genehmigt, soweit nicht ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
(4) Liegt ein Mangel vor, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme nur verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, von uns verweigert wurde oder gesetzlich entbehrlich ist. Ein Fehlschlagen liegt im Regelfall erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch vor.
(6) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt; er ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten.
(7) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wird ein Mangelbeseitigungsverlangen unberechtigt erhoben, können wir die uns entstandenen Prüf- und Transportkosten ersetzt verlangen, es sei denn, das Fehlen eines Mangels war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(8) Eine Mängelhaftung besteht insbesondere nicht für Schäden aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten oder nicht von uns freigegebenen Änderungen oder Instandsetzungen.
(9) Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel vor Ort selbst oder durch einen von uns Beauftragten feststellen zu lassen. Ohne unsere Zustimmung dürfen an mangelhaften Sachen keine Änderungen vorgenommen werden, soweit hierdurch die Ursachenfeststellung oder Mängelbeseitigung erschwert wird.
13. Mängelhaftung für Software
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass Software nach dem Stand der Technik nicht unter allen Anwendungsbedingungen vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Maßgeblich ist daher, ob sich die Software für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet.
(2) Für Standardsoftware gewährleisten wir den vertragsgemäßen Gebrauch in der überlassenen Fassung. Bei Individualsoftware und individuellen Anpassungen richtet sich die Mängelhaftung nach der vereinbarten Beschaffenheit und den im Auftrag festgelegten Anforderungen.
(3) Bei Mängeln der Software sind wir zunächst zur Nachbesserung oder zur Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Software zurücktreten.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Software beträgt ein Jahr ab Ablieferung, bei Individualsoftware ab Abnahme.
(5) Unsere Mängelhaftung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Software vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich war oder die Änderung wegen unseres Verzugs mit der Mängelbeseitigung erforderlich war.
(6) Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen und soweit zumutbar nachvollziehbar zu dokumentieren.
14. Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen übernommener Garantien sowie aus einer etwaigen Beweislastumkehr bleiben unberührt.
15. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung zustehender Forderungen bleiben die gelieferten Vertragsgegenstände unser Eigentum.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
(3) Durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.
(4) Die aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(5) Der Auftraggeber bleibt widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(6) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach den gesetzlichen Vorschriften herauszuverlangen und zu verwerten. Darin liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
(7) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. Er trägt die Kosten unserer Intervention, soweit diese nicht von Dritten ersetzt werden.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
16. Leistungsumfang bei Software und Programmierleistungen
(1) Standardsoftware überlassen wir in dem Umfang, in dem dies der Hersteller gestattet und wie es die Funktionsfähigkeit des Systems gewährleistet.
(2) Für Individualsoftware und individuelle Anpassungen erbringen wir die im Auftrag vereinbarten Programmier‑, Anpassungs- und Testleistungen. Eine Anwenderdokumentation wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Auftrag ergibt. Zusätzliche Dokumentation und zusätzliche Exemplare können gesondert vergütet werden.
(3) Soweit im Einzelfall eine Planungsphase mit Pflichtenheft oder Feinspezifikation erforderlich ist, bedarf diese einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Auftraggeber die Abnahme in Textform zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich, wenn die Software in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern wir ihn auf diese Folge hingewiesen haben und er innerhalb der Frist keine berechtigten Gründe für die Verweigerung mitteilt. Die Abnahme gilt außerdem als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Software nach erfolgreicher Funktionsprüfung produktiv nutzt oder die Vergütung bezahlt, ohne berechtigte Mängel zu rügen.
(6) Leistungsangaben in Systemanalysen, Präsentationen oder Dokumentationen dienen — soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart — lediglich der Beschreibung und stellen keine garantierten Beschaffenheiten dar.
17. Geistiges Eigentum und Lizenz
(1) An von uns erbrachten Programmierleistungen, Anpassungen, Konzepten, Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen verbleiben uns sämtliche Rechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Unterlizenzen dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Quellcodes, Source Codes und Entwicklungsunterlagen sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Sicherungskopien dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang erstellt werden. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung über das vereinbarte Maß hinaus oder Bearbeitung ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang oder mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
(5) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Nutzung weiterer Leistungen zu untersagen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
18. Referenznutzung
Wir sind berechtigt, die Firma, das Firmenlogo oder Markenlogo des Auftraggebers in einem üblichen Umfang als Referenz in digitalen Medien, insbesondere auf unserer Webseite und in unseren Social-Media-Auftritten, zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse widerspricht. Auf Verlangen des
Auftraggebers werden wir eine solche Referenznutzung für die Zukunft unterlassen, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers dies erfordern.
19. Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten verarbeiten wir im Rahmen der Vertragsbeziehung nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, verarbeiten wir personenbezogene Daten insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO. Eine weitergehende Verarbeitung erfolgt nur, soweit hierfür eine anderweitige Rechtsgrundlage besteht.
(3) Soweit wir im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter verarbeiten, schließen die Parteien auf Verlangen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
20. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Sitz, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder etwas anderes vereinbart ist.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — soweit gesetzlich zulässig — das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, abweichend hiervon Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers oder am Erfüllungsort zu erheben.
(4) Wird ein Vertrag in mehreren Sprachen abgefasst, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
