All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der fbMEDIA GmbH

1. Gel­tung

Unseren sämt­li­chen Lieferungen/Leistungen an Unter­nehmen, juris­ti­sche Per­sonen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­liche Son­der­ver­mögen liegen die nach­ste­henden AGB zugrunde. Sie gelten weiter als Rah­men­ver­ein­ba­rungen auch für gleich­ar­tige künf­tige Ver­träge, ohne dass wir in jedem Ein­zel­fall wieder auf sie hin­weisen müssen. Abwei­chende Geschäfts­be­din­gungen des Auf­trag­ge­bers gelten nur, wenn sie von uns zuvor schrift­lich aner­kannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auf­trag­ge­bers die Lieferung/Leistung an ihn vor­be­haltlos aus­führen oder seine Leis­tung wider­spruchslos ent­ge­gen­nehmen. Indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­rungen haben Vor­rang vor diesen AGB. Für den Inhalt sol­cher Ver­ein­ba­rungen ist, vor­be­halt­lich des Gegen­be­weises, die Schrift­form erfor­der­lich. Frist­set­zungen, Män­gel­an­zeigen, Rück­tritts- und Min­de­rungs­er­klä­rungen des Auf­trag­ge­bers bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form (§ 126 BGB). Sons­tige Anzeigen und Erklä­rungen des Auf­trag­ge­bers können in Text­form (z.B. Telefax oder E‑Mail) abge­geben werden.

2. Ange­bote / Auftragsbestätigung

Unsere Ange­bote sind — wenn nicht anders ver­ein­bart ist – ins­ge­samt frei­blei­bend. Auf­träge und alle sons­tigen Ver­ein­ba­rungen werden für uns erst durch unsere schrift­lich Bestä­ti­gung ver­bind­lich. Als eine solche Bestä­ti­gung gelten auch der Lie­fer­schein oder die Rech­nung. Ände­rungen in der Aus­füh­rung des Ver­trags­ge­gen­standes, die sich als tech­nisch oder gesetz­lich not­wendig erweisen und für den Auf­trag­geber zumutbar sind, sind auch nach Ver­trags­schluss statt­haft, wenn wir bei Lie­fe­rung auf solche hin­ge­wiesen haben.

3. Lie­fer­zeit, Lieferbedingungen

(1) Bei Ter­min­ver­ein­ba­rungen geraten wir nur durch Mah­nung in Verzug. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auf­trag­geber deren Annahme bei Wür­di­gung aller Umstände zuzu­muten ist. Werden wir an der recht­zei­tigen Lie­fe­rung durch unver­schul­dete Ereig­nisse gehin­dert, so ver­län­gert sich die Lie­fer­frist ange­messen. Dies gilt auch bei Arbeits­kämpfen, Stö­rungen im eigenen Betriebs­ab­lauf, die trotz zumut­barer Sorg­falt nicht abwendbar waren, Stö­rungen der Trans­port­un­ter­nehmer, Stö­rungen der Ver­kehrs­wege, Roh­stoff­mangel und behörd­li­chen Eingriffen.

(2) Als unver­schul­detes Ereignis gilt auch die nicht recht­zei­tige Selbst­be­lie­fe­rung durch unsere Lie­fe­ranten. Für durch Ver­schulden unserer Lie­fe­ranten ver­zö­gerte / unter­blei­bende Lie­fe­rungen / Leis­tungen haften wir nicht; wir sind im Gegenzug ver­pflichtet, unsere Ersatz­an­sprüche gegen unseren Lie­fe­ranten oder Dritte in ent­spre­chender Höhe an den Auf­trag­geber abzu­treten. Schei­tert der Auf­trag­geber mit der Schad­los­hal­tung bei unserem Lie­fe­ranten end­gültig, haften wir inso­weit sub­si­diär unter Beach­tung dieser AGB. Eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­zeit ist damit nicht verbunden.

(3) Liegt ein unver­schul­detes Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 vor, können wir unter Aus­schluss wei­ter­ge­hender Ansprüche des Auf­trag­ge­bers vom Ver­trag zurück­treten. Ist die zeit­lich spä­tere Erfül­lung infolge der Ver­zö­ge­rung für den Auf­trag­geber ohne Inter­esse, kann er unter Aus­schluss wei­ter­ge­hender Ansprüche vom Ver­trag zurücktreten.

(4) Geraten wir in Lie­fer­verzug kann der Auf­trag­geber pau­scha­lierten Ersatz seines Ver­zugs­scha­dens ver­langen. Die Scha­dens­pau­schale beträgt für jede voll­endete Kalen­der­woche des Voll­zugs 0,5% des Lie­fer­werts ohne Umsatz­steuer (USt) der ver­spätet gelie­ferten Ware, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5% des Lie­fer­werts ohne USt der ver­spätet gelie­ferten Ware. Uns bleibt der Nach­weis vor­be­halten, dass dem Auf­trag­geber kein oder ein wesent­lich gerin­gerer Schaden als die vor­ste­hende Pau­schale ent­standen ist.

(5) Befindet sich der Besteller im Annah­me­verzug, unter­lässt der Besteller eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich unsere Lieferung/Leistung aus anderen, vom Besteller zu ver­tre­tenden Gründen, sind wir berech­tigt, die Ware auf Gefahr des Bestel­lers (not­falls auch im Freien) ein­zu­la­gern. Wir dürfen eine pau­schale Ent­schä­di­gung in Höhe von 0,5 % des Lie­fer­werts der betref­fenden Ware ohne USt für jede voll­endete Kalen­der­woche (ggf. zeit­an­teilig) des Annah­me­ver­zugs berechnen, begin­nend mit der Lie­fer­frist, man­gels einer Lie­fer­frist begin­nend mit der Mit­tei­lung der Ver­sand­be­reit­schaft der Ware; die pau­schale Ent­schä­di­gung beträgt ins­ge­samt höchs­tens 5 % des Lie­fer­werts der betref­fenden Ware ohne USt; des Nach­weises eines kon­kreten Scha­dens bedarf es nicht. Der Nach­weis eines höheren Scha­dens und unsere gesetz­li­chen Ansprüche bleiben unbe­rührt. Dem Besteller bleibt der Nach­weis gestattet, dass uns kein oder ein wesent­lich gerin­gerer Schaden als die vor­ste­hende Pau­schale ent­standen ist. Die Gel­tend­ma­chung eines über diese Pau­schale hin­aus­ge­henden kon­kreten Scha­dens ist, außer im Falle von Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit, aus­ge­schlossen. Unbe­schadet wei­ter­ge­hender Ansprüche sind wir auch berech­tigt, zu den nicht recht­zeitig abge­nom­menen Teil­leis­tungen vom Ver­trag zurückzutreten.

4. Gefahr­über­gang

(1) Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der Ver­schlech­te­rung von Lieferungen/Leistungen geht mit Ablie­fe­rung auf den Auf­trag­geber über. Bei Ver­sand durch uns geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der Ver­schlech­te­rung des Ver­trags­ge­gen­standes, auch dann wenn wir aus­nahms­weise die Fracht­kosten tragen, auf den Auf­trag­geber über, sobald der Ver­trags­ge­gen­stand unsere Ver­sand­stelle ver­lassen hat. Ver­zö­gert sich der Ver­sand ohne unser Ver­schulden, lagert der Ver­trags­ge­gen­stand auf Kosten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers; in diesem Fall steht die Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft gegen­über dem Auf­trag­geber dem Ver­sand gleich.

(2) Bei Rück­nahme einer Ware trägt der Auf­trag­geber die Gefahr bis zum Ein­gang bei uns.

(3) Bei Mon­ta­geleis­tungen durch uns gilt: Der Auf­trag­geber ist ver­pflichtet, bei mehr­tä­gigen Mon­ta­geleis­tungen für die von uns gelie­ferten Ver­trags­ge­gen­stände geeig­nete Lager­räume zur Ver­fü­gung zu stellen. Diese müssen abschließbar sein und bis zur voll­endeten Mon­tage Dritten unzu­gäng­lich gemacht werden. Ver­lust oder Beschä­di­gung dort ein­ge­la­gerter Ver­trags­ge­gen­stände sowie des Mon­ta­ge­ma­te­rials oder unserer Maschinen und Werk­zeuge gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers. Die Gefahr geht auf den Auf­trag­geber über, sobald die Ver­trags­ge­gen­stände in den zur Ver­fü­gung gestellten Räumen ein­ge­la­gert werden, es sei denn, die Gefahr ist wegen Ver­sandes schon vorher übergegangen.

5. Mon­tage

(1) Die Mon­tage von Medi­en­technik ist nur in bau­staub­freier Umge­bung mög­lich, welche der Auf­trag­geber sicher­stellt. Die Instal­la­tion von Groß­bild­pro­jek­toren, Licht­bild­wänden, Laut­spre­cher­sys­temen, Kameras oder ähn­li­chem audio-visu­ellem Equip­ment erfolgt auf Roh­decke oder Wand. Beides muss für uns frei zugäng­lich sein. Der Auf­trag­geber muss für eine aus­rei­chende Trag­fä­hig­keit der genannten Bereiche sorgen. Not­wen­dige Decken­öff­nungen und ‑schlie­ßungen zur Mon­tage von Lein­wänden, Spie­gel­sys­temen, Laut­spre­chern usw. sowie die Schaf­fung der not­wen­digen Kabel­wege sowie die Kabel­ver­le­gung gehört nicht zu unserem Leis­tungs­um­fang; alle Signal­kabel zur Bild-/ Audio­über­tra­gung und zur Steue­rung werden von uns bereitgestellt.

(2) Zum Anschluss der Gebäu­de­technik (Licht, Ver­dun­ke­lung, Klima) an die gelie­ferten Sys­tem­steue­rungen sind Schnitt­stellen not­wendig. Gehören sie zur Medi­en­steue­rung, werden sie zusammen mit der wei­teren Technik von uns gelie­fert und in die Tech­nik­racks instal­liert, wenn wir dies zuvor ange­boten haben. Alle bau­li­chen Arbeiten, die not­wendig sind, um die gewünschte Raum­technik an die Schnitt­stellen anzu­schließen, gehören nicht zu unserem Leis­tungs­um­fang. Glei­ches gilt für not­wen­dige Strom­zu­füh­rungen für Tech­nik­racks, Pro­jek­toren, Flach­bild­schirme, LED-Video­wände oder sons­tige Geräte.

(3) Der Ein­satz von Mon­ta­ge­ge­rüsten oder geson­derten Mon­ta­ge­hilfen ist uns zusätz­lich zu ver­güten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

(4) Kosten, die uns durch Mon­ta­ge­ver­zö­ge­rungen ent­stehen, trägt der Auf­trag­geber, wenn er sie zu ver­treten hat.

6. Preise

(1) Unsere Preise ver­stehen sich, wenn nichts anderes ver­ein­bart ist, ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, Fracht und Zöllen (Export‑, Ein­fuhr­zöllen etc.) sowie Ein­fuhr­steuern, aber zuzüg­lich der jewei­ligen gesetz­li­chen Umsatz­steuer. Die Kosten der Ver­pa­ckung werden geson­dert in Rech­nung gestellt.

(2) Steigen die Lohn- bzw. Mate­ri­al­kosten zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Lie­fe­rung /Leistung um mehr als 7,5 %, berech­tigt uns dies zu einer ent­spre­chenden Preis­an­pas­sung. Der Auf­trag­geber kann, wenn die Preis­er­hö­hung mehr als 5 % beträgt, inner­halb von einer Kalen­der­woche, nachdem wir vor Lie­fe­rung auf die Preis­er­hö­hung auf­merksam gemacht haben, vom Ver­trag zurücktreten.

7. Zah­lungen

(1) Alle Abrech­nungen und Zah­lungen erfolgen in Euro. Unsere Rech­nungen sind brutto ohne Abzug inner­halb 10 Tagen zahlbar und fällig bei Gefahr­über­gang gem. Ziffer 4. Abs. 1 dieser AGB, wenn wir ver­senden. Ist der Zugang der Rech­nung streitig, kommt der Auf­trag­geber spä­tes­tens dreißig Tage nach Erhalt der Ware bzw. dreißig Tage nach Inbe­trieb­nahme ohne Mah­nung in Verzug. Wir dürfen unsere Rech­nungen auch elek­tro­nisch erstellen und versenden.

(2) Wechsel und Schecks werden nur akzep­tiert, wenn dies zuvor aus­drück­lich ver­ein­bart wurde. Sie werden auch dann nur erfül­lungs­halber und vor­be­halt­lich ihrer Dis­kont­fä­hig­keit ange­nommen. Dis­kont- und Wech­sel­spesen gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers. Glei­ches gilt für die Kosten für Einzug und Rück­bu­chung. Die Rest­lauf­zeit darf sechzig Tage ab Rech­nungs­datum nicht überschreiten.

(3) Zah­lungen sind stets zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Haupt­schuld, und zwar zunächst auf die nicht titu­lierte, sodann auf die ältere Schuld, anzu­rechnen. Der Auf­trag­geber ist nicht berech­tigt, Zah­lungen wegen irgend­wel­cher Gegen­an­sprüche ein­schließ­lich der Män­gel­haf­tungs­an­sprüche zurück­zu­halten und auf­zu­rechnen, es sei denn, die Gegen­an­sprüche sind unbe­stritten oder rechts­kräftig festgestellt.

(4) Bei Umständen, die uns nach Ver­trags­schluss bekannt werden und die begrün­dete Zweifel an der Bonität des Auf­trag­ge­bers auf­kommen lassen, können wir unsere sämt­li­chen For­de­rungen ein­schließ­lich Wech­sel­for­de­rungen sofort fällig stellen. Dies gilt ins­be­son­dere bei Boni­täts­rück­stu­fungen durch Wirt­schafts­aus­kunfts­da­teien (ab einer Ein­stu­fung der Bonität als „ange­spannt“) oder bei einer mind. ver­gleich­baren Ver­schlech­te­rung des Ratings in unserer Waren­kre­dit­ver­si­che­rung. Wir dürfen dann Vor­kasse ver­langen; der Auf­trag­geber kann statt­dessen für ein­zelne Teil­lie­fe­rungen Leis­tung Zug um Zug verlangen.

(5) Der Auf­trag­geber kann gegen unsere Ansprüche mit eigenen Ansprü­chen nur auf­rechnen, wenn der Gegen­an­spruch unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt ist.

8. Ter­min­ver­schie­bungen

Können von uns Arbeiten beim Auf­trag­geber nicht am ver­ein­barten Termin, son­dern erst zu einem spä­teren Zeit­punkt aus­ge­führt werden, weil der Auf­trag­geber den ver­ein­barten Termin nicht wenigs­tens 24 Stunden vorher abge­sagt und ver­legen hat lassen, schuldet uns der Auf­trag­geber eine pau­schale Ent­schä­di­gung als zusätz­li­ches Ent­gelt. Diese pau­schale Ent­schä­di­gung ent­spricht dem zum Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung gül­tigen Tages­satz für fbMEDIA-Tech­niker. Der maß­geb­liche Tages­satz kann jeder­zeit bei uns erfragt werden.

9. Absage von Veranstaltungen

(1) Sagt der Auf­trag­geber von ihm bei uns gebuchte Ver­an­stal­tungen, wie ins­be­son­dere für tech­ni­schen Sup­port bei Vor­stands­sit­zungen, Betriebs­ver­samm­lungen etc., ab, ver­lieren wir den Anspruch auf den Veranstaltungspreis.

(2) Statt­dessen können wir eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­langen, soweit die Absage nicht von uns zu ver­treten ist oder am Bestim­mungsort oder in dessen unmit­tel­baren Nähe außer­ge­wöhn­liche Umstände auf­treten, die die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung oder die Beför­de­rung von Per­sonen an den Ver­an­stal­tungsort erheb­lich beeinträchtigen.

(3) Die Höhe der Ent­schä­di­gung haben wir unter Berück­sich­ti­gung des Zeit­raums zwi­schen der Absage und dem Ver­an­stal­tungs­be­ginn sowie unter Berück­sich­ti­gung der erwar­teten Ersparnis von Auf­wen­dungen und des zu erwar­tenden Erwerbs durch ander­wei­tige Ver­wen­dungen pauschaliert

(4) Der pau­scha­lierte Anspruch auf Stor­no­ge­bühren beträgt bei einer Absage pro Person:

  • bis zu 31. Tage vor der Ver­an­stal­tung 20 %
  • ab dem 30. Tag vor der Ver­an­stal­tung 40 %
  • ab dem 10. Tag vor der Ver­an­stal­tung 60 %
  • ab dem 3. Tag vor der Ver­an­stal­tung 80 %

des ver­ein­barten Preises.

(5) Dem Auf­trag­geber bleibt in jedem Fall der Nach­weis gestattet, die uns zuste­hende ange­mes­sene Ent­schä­di­gung sei wesent­lich nied­riger als die gefor­derte Entschädigungsleistung.

(6) Wir behalten uns vor, anstelle der vor­ste­henden Ent­schä­di­gungs­pau­schalen eine höhere, berech­nete Ent­schä­di­gung zu for­dern, soweit wir nach­weisen, dass uns wesent­lich höhere Auf­wen­dungen als die jeweils anwend­bare Ent­schä­di­gungs­pau­schale ent­standen sind.

10. Vor­zei­tige Been­di­gung eines Auf­trags, der nicht die Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung zum Gegen­stand hat:

(1) Kommt der uns erteilte Auf­trag nicht zur Aus­füh­rung, weil der Auf­trag­geber diesen — ohne hierzu nach dem Gesetz berech­tigt zu sein — kün­digt, vom Ver­trag zurück­tritt oder stor­niert, können wir eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung in Höhe von 30 % des ver­ein­barten Preises ver­langen, sofern wir eine Auf­kün­di­gung des Auf­trags akzeptieren.

(2) Dem Auf­trag­geber bleibt in jedem Fall der Nach­weis gestattet, die uns zuste­hende ange­mes­sene Ent­schä­di­gung sei wesent­lich nied­riger als die gefor­derte Entschädigungsleistung.

11. Waren­rück­nahme

(1) Weicht die von uns gelie­ferte Ware von der bestellten Ware ab, bleibt der Auf­trag­geber gleich­wohl an den mit uns geschlos­senen Ver­trag gebunden, sofern diese Abwei­chung  von uns nicht zu ver­treten ist, etwa weil die Abwei­chung auf einem Pla­nungs­fehler eines externen Dritten beruht, wel­chen der Auf­trag­geber mit der Pla­nung beauf­tragt hat, weil wir die Ware gem. unserer Auf­trags­be­stä­ti­gung gelie­fert haben und dieser der Auf­trag­geber nicht rechts­ver­bind­lich wider­spro­chen hat bzw. auch ohne Wider­spruch gegen sich gelten lassen muss.

(2) In all diesen Fällen nehmen wir die Ware nur dann vom Auf­trag­geber zurück, wenn wir diese unse­rer­seits an unseren Vor­lie­fe­ranten zurück­geben können. Der Auf­trag­geber trägt in diesem Fall die Kosten der Rück­sen­dung und bleibt uns zum Aus­gleich des uns hier­durch ent­ste­henden und nach­weis­lich ange­fal­lenen Auf­wands ver­pflichtet, wel­chen wir dem Auf­trag­geber geson­dert in Rech­nung stellen.

(3) Ver­wei­gert unser Vor­lie­fe­rant die Rück­nahme der Ware, bleibt uns der Auf­trag­geber zum Aus­gleich des hierfür ver­ein­barten Ent­gelts ver­pflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn der Auf­trag­geber gleich­wohl von uns eine Rück­nahme der Ware ver­langt und wir diesem Wunsch entsprechen.

(4) Unab­hängig davon, ob unser Vor­lie­fe­rant die Ware zurück­nimmt oder nicht, bleiben wir zur Ersatz­lie­fe­rung an unseren Auf­trag­geber gegen geson­derte Ver­gü­tung berech­tigt. Wei­ter­ge­hende Ansprüche können vom Auf­trag­geber aus der hier­durch ein­tre­tenden Lie­fer­ver­zö­ge­rung gegen uns nicht gel­tend gemacht werden.

12. Sach­män­gel­haf­tung

(1) Von einer Ver­trags­partei zur Ver­fü­gung gestellte Kata­loge, Bro­schüren, Muster, Abbil­dungen und Zeich­nungen beinhalten keine Garantie oder Ver­ein­ba­rung einer Beschaf­fen­heit, es sei denn, wir haben dies zuvor schrift­lich aus­drück­lich bestä­tigt. Für Pro­dukt­be­schrei­bungen oder öffent­liche Äuße­rungen eines Lie­fe­ranten oder sons­tiger Dritter (z.B. Wer­bung) über­nehmen wir keine Haftung.

(2) Unsere Män­gel­haf­tung für gebrauchte Waren ist ins­ge­samt aus­ge­schlossen. Unsere Män­gel­haf­tung für neue Waren ver­jährt inner­halb von zwölf Monaten; abwei­chend davon ver­jähren sach­man­gel­be­dingte Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Auf­trag­ge­bers inner­halb von fünf­zehn Monaten. Die Ver­jäh­rung beginnt stets mit Ablie­fe­rung der Ware an den Auf­trag­geber. Vor­ste­hendes gilt auch für ver­trag­liche und außer­ver­trag­liche Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Auf­trag­ge­bers, die auf einem Mangel der Lieferung/Leistung beruhen, es sei denn, die Anwen­dung der regel­mä­ßigen gesetz­li­chen Ver­jäh­rung führt im Ein­zel­fall zu einer kür­zeren Ver­jäh­rung. Scha­den­er­satz­an­sprüche des Auf­trag­ge­bers wegen Vor­satzes oder grober Fahr­läs­sig­keit sowie Ansprüche nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz ver­jähren abwei­chend davon nach den gesetz­li­chen Verjährungsvorschriften.

(3) Der Auf­trag­geber hat gelie­ferte Sachen unver­züg­lich zu unter­su­chen und etwaige Mängel unver­züg­lich nach Ein­gang am Bestim­mungsort schrift­lich zu rügen. Ver­deckte Mängel sind unver­züg­lich nach deren Fest­stel­lung schrift­lich zu rügen. Die gelie­ferte Sache gilt ansonsten als geneh­migt. Als unver­züg­lich gilt eine Anzeige, wenn sie inner­halb von zwei Wochen erfolgt. Unab­hängig von dieser Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht hat der Besteller offen­sicht­liche Mängel (ein­schließ­lich Falsch- oder Min­der­lie­fe­rung) inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang am Bestim­mungsort schrift­lich anzu­zeigen. Für eine Frist­wah­rung gem. Abs. 3 genügt die recht­zei­tige Absen­dung der Anzeige. Bei Ver­stoß gegen die vor­ste­henden Rege­lungen ist unsere Haf­tung für den nicht ange­zeigten Mangel aus­ge­schlossen. Abwei­chungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN zulässig.

(4) Haften wir für Mängel, steht uns das Wahl­recht zwi­schen Män­gel­be­sei­ti­gung und Neu­lie­fe­rung gegen Rück­gabe der bean­stan­deten Lie­fe­rung zu. Unser Recht, unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zungen die Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern, bleibt unbe­rührt. Will der Auf­trag­geber vom Ver­trag zurück­treten, den Preis min­dern, Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­langen oder eine Selbst­vor­nahme durch­führen, so muss im Fall der Nach­er­fül­lung sel­bige fehl­ge­schlagen sein. Ein Fehl­schlagen der Nach­er­fül­lung liegt erst nach dem erfolg­losen zweiten Ver­such vor. Die gesetz­li­chen Fälle der Ent­behr­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Frist­set­zung bleiben unbe­rührt. Bei einem uner­heb­li­chen Mangel bestehen kein Rück­tritts­recht und kein Anspruch auf Scha­dens­er­satz statt der Leistung.

(5) Wir sind berech­tigt, die Nach­er­fül­lung davon abhängig zu machen, dass der Auf­trag­geber den fäl­ligen Preis zahlt. Der Auf­trag­geber ist berech­tigt, einen im Ver­hältnis zum Mangel ange­mes­senen Teil des Preises zurück zu behalten.

(6) Ansprüche des Auf­trag­ge­bers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen, z.B. Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten tragen wir, wenn tat­säch­lich ein Mangel vor­liegt. Sie sind aus­ge­schlossen, soweit die Auf­wen­dungen sich erhöhen, weil die von uns gelie­ferte Ware nach­träg­lich an einen anderen Ort als die Lie­fer­adresse des Auf­trag­ge­bers ver­bracht wurde, es sei denn, die Ver­brin­gung erfolgte im bestim­mungs­ge­mäßen Geschäfts­ver­kehr. Wir können vom Auf­trag­geber die uns aus einem unbe­rech­tigten Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­langen ent­stan­denen Kosten (ins­be­son­dere Prüf- und Trans­port­kosten) ersetzt ver­langen, es sei denn, das Fehlen des Man­gels war für den Auf­trag­geber nicht erkennbar.

(7) Wir über­nehmen z.B. keine Män­gel­haf­tung für Schäden aus fol­genden Gründen: unge­eig­nete oder unsach­ge­mäße Ver­wen­dung, feh­ler­hafte Mon­tage durch den Besteller oder Dritte, natür­liche Abnut­zung, feh­ler­hafte oder nach­läs­sige Behand­lung oder Bedie­nung, unge­eig­nete Betriebs­mittel, man­gel­hafte Bau­ar­beiten oder, unsach­ge­mäße Ände­rungen oder Instandsetzungsarbeiten.

(8) Uns ist Gele­gen­heit zu geben, gerügte Mängel vor Ort selbst oder durch einen von uns Beauf­tragten fest­stellen zu lassen. Ohne unsere aus­drück­liche Zustim­mung darf an der man­gel­haften Ware nichts ver­än­dert werden; ansonsten ent­fallen die Män­gel­haf­tungs­an­sprüche, sofern der Mangel auf der Ver­än­de­rung beruht oder dies nach­träg­lich nicht mehr ein­deutig fest­stellbar ist. Rück­griffs­rechte gegen­über uns bestehen nicht, soweit der Auf­trag­geber seinem Abnehmer Rechte ein­ge­räumt hat, die über die in Deutsch­land gesetz­lich zwin­genden Män­gel­an­sprüche hin­aus­gehen, es sei denn, wir räumen solche Rechte gemäß diesen AGB ein.

13. Män­gel­haf­tung für Software

(1) Die Ver­trags­par­teien sind dar­über einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht mög­lich ist, Pro­gramme so zu ent­wi­ckeln, dass sie für alle Anwen­dungs­be­din­gungen feh­ler­frei funk­tio­nieren. Für Stan­dard­soft­ware in der dem Auf­trag­geber über­las­senen Fas­sung gewähr­leisten wir den ver­trags­ge­mäßen Gebrauch. Bei Indi­vi­du­al­soft­ware richtet sich die Gewähr­leis­tung nach der ver­ein­barten Beschaf­fen­heit. Im Falle von Män­geln sind wir zur Nach­bes­se­rung berech­tigt. Gelingt es uns inner­halb einer ange­mes­senen Frist nicht, diese zu besei­tigen oder so zu umgehen, dass dem Auf­trag­geber eine ver­trags­ge­mäße Nut­zung der Soft­ware ermög­licht wird, kann der Auf­trag­geber Her­ab­set­zung der Lizenz­ge­bühren bzw. die Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trages für diese Soft­ware ver­langen. Mängel hat der Auf­trag­geber unver­züg­lich nach Ent­de­ckung zu melden.

(2) Die Män­gel­haf­tung für Soft­ware beträgt ein Jahr. Sie beginnt bei Stan­dard­soft­ware mit Ablie­fe­rung der­selben beim Auf­trag­geber, bei Indi­vi­du­al­soft­ware ab dem gesetz­li­chem Verjährungsbeginn.

(3) Gelingt die Nach­bes­se­rung nicht inner­halb von sechs Monaten ab Män­gel­an­zeige, ist der Auf­trag­geber berech­tigt, nach seiner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­ab­wick­lung des Ver­trages für die betref­fende Soft­ware zu verlangen.

(4) Unsere Män­gel­haf­tung ent­fällt, wenn der Auf­trag­geber ohne unsere Ein­wil­li­gung das Pro­gramm selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, wir sind mit der Män­gel­be­sei­ti­gung in Verzug und die Ände­rung ist für die ver­trags­ge­mäße Nut­zung der Soft­ware erfor­der­lich. S. 1 gilt nicht, wenn der Auf­trag­geber nach­weist, dass Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vor­ge­nom­menen Ände­rungen ver­ur­sacht wurden.

14. Haf­tungs­be­gren­zung

(1) Wir schließen unsere Haf­tung sowie die Haf­tung unserer Organe, gesetz­li­chen Ver­treter und Erfül­lungs­ge­hilfen für leicht fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zungen an der Ware / dem Lie­fer­um­fang und an anderen Rechts­gü­tern aus, sofern diese keine ver­trags­we­sent­li­chen Pflichten, Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garan­tien betreffen oder Ansprüche nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz berührt sind. Die Haf­tung für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflichten ist auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­baren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahr­läs­sig­keit, es sei denn, es liegt eine Ver­let­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit vor. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil unseres Bestel­lers ist damit nicht ver­bunden. Scha­dens­er­satz­an­sprüche nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleiben unberührt.

(2) Die Rege­lung der Nr. 14 Abs. 1 gilt für Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung sowie statt der Leis­tung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­dere in Ver­bin­dung mit Män­geln, Man­gel­fol­ge­schäden, der Ver­let­zung von Pflichten aus dem Schuld­ver­hältnis oder aus uner­laubter Hand­lung sowie bei Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen (zur Lie­fer­ver­zö­ge­rung siehe 3.).

15. Eigen­tums­vor­be­halt

(1) Außer im Falle des Eigen­tums­über­gans kraft Gesetzes bleiben die Ver­trags­ge­gen­stände bis zur voll­stän­digen Bezah­lung sämt­li­cher uns gegen den Auf­trag­geber aus der Geschäfts­be­zie­hung zuste­henden For­de­rungen, ein­schließ­lich Neben­for­de­rungen, Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen und Ein­lö­sungen von Schecks und Wech­seln, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Preis für einen bestimmten, vom Auf­trag­geber bezeich­neten Ver­trags­ge­gen­stand bezahlt ist. Bei lau­fender Rech­nung gilt der Eigen­tums­vor­be­halt als Siche­rung unserer Saldoforderung.

(2) Auch solange die Ware noch unser Eigentum ist, ist der Auf­trag­geber berech­tigt, die Vor­be­halts­ware im ord­nungs­ge­mäßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­wenden, zu ver­ar­beiten, mit anderen Gegen­ständen zu ver­mi­schen, zu ver­mengen, zu ver­binden oder unter dem Vor­be­halt seines Eigen­tums im Rahmen des ordent­li­chen Geschäfts­ver­kehrs weiter zu ver­äu­ßern, dies solange der Auf­trag­geber nicht in Zah­lungs­verzug mit einer For­de­rung aus der Geschäfts­be­zie­hung mit uns ist.

(3) Wird Vor­be­halts­ware vom Auf­trag­geber zu einer neuen beweg­li­chen Sache ver­ar­beitet, so erfolgt die Ver­ar­bei­tung für uns unent­gelt­lich, ohne dass wir hieraus ver­pflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung mit nicht uns gehö­render Ware erwerben wir Mit­ei­gentum an der neuen Sache nach dem Ver­hältnis des Wertes unserer Vor­be­halts­ware zum Gesamt­wert der ver­ar­bei­teten, ver­bun­denen oder ver­mischten Sachen. Erwirbt der Auf­trag­nehmer durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung Allein­ei­gentum, so über­trägt er schon jetzt an uns Mit­ei­gentum nach dem Ver­hältnis des Wertes der Vor­be­halts­ware zu den anderen Waren zur Zeit der Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung. Der Auf­trag­geber hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Mit­ei­gentum ste­hende Sache, die eben­falls als Vor­be­halts­ware im Sinne dieser Bestim­mungen gilt, unent­gelt­lich zu ver­wahren. Wird Vor­be­halts­ware wesent­li­cher Bestand­teil des Grund­stücks eines Dritten, so tritt der Auf­trag­geber uns schon jetzt gegen den Dritten ent­ste­hende For­de­rungen auf Ver­gü­tung in Höhe des Wertes der Vor­be­halts­ware mit allen Neben­rechten ein­schließ­lich eines sol­chen auf Ein­räu­mung einer Siche­rungs­hy­po­thek, mit Rang vor dem Rest ab; Abs. 2 gilt im Übrigen entsprechend.

(4) Sämt­liche, dem Auf­trag­geber aus der Ver­wen­dung der Vor­be­halts­ware erwach­senden For­de­rungen tritt er hiermit ein­schließ­lich der Umsatz­steuer im Voraus an uns ab. Wird Vor­be­halts­ware zusammen mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen ver­äu­ßert oder ver­wendet, so umfasst die Abtre­tung nur den Teil der For­de­rung, wel­cher dem Ver­hältnis des Lie­fer­wertes der Vor­be­halts­ware zum Lie­fer­wert der uns nicht gehö­renden Gegen­stände ent­spricht. Die Befugnis des Auf­trag­ge­bers, im ord­nungs­ge­mäßen Geschäfts­ver­kehr Vor­be­halts­ware zu ver­äu­ßern oder zu ver­ar­beiten, erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spä­tes­tens mit Zah­lungs­verzug des Auf­trag­ge­bers von mehr als einem Monat bzw. bei wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse (siehe Ziffer 7. Abs. 4 dieser AGB). Hat der Auf­trag­geber die For­de­rung im Rahmen eines echten Fac­to­rings ver­kauft, so tritt er die an die Stelle tre­tende For­de­rung gegen den Factor hiermit schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer auf eines der Bank­konten unseres Auf­trag­ge­bers, so tritt der Auf­trag­geber hiermit schon jetzt den Anspruch aus der Gut­schrift gegen­über seinem Kre­dit­in­stitut an uns ab. Wir nehmen die vor­ste­henden Abtre­tungen an.

(5) Der Auf­trag­geber ist ermäch­tigt, solange er seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nach­kommt, die abge­tre­tenen For­de­rungen ein­zu­ziehen. Die Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spä­tes­tens bei Zah­lungs­verzug des Auf­trag­ge­bers von mehr als einem Monat bzw. bei wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse (siehe Ziffer 7. Abs. 4 dieser AGB). Unsere Befugnis, die abge­tre­tenen For­de­rungen selbst ein­zu­ziehen, bleibt stets unbe­rührt. Wir sind berech­tigt, die Kunden des Auf­trag­ge­bers von der Abtre­tung zu unter­richten und Zah­lung an uns zu ver­langen, solange ein Insol­venz­ver­fahren noch nicht eröffnet wurde und Anord­nungen des Insol­venz­ge­richts nicht ent­ge­gen­stehen. Der Auf­trag­geber ist auf Anfor­de­rung stets ver­pflichtet, uns auf Ver­langen eine genaue Auf­stel­lung der uns zuste­henden For­de­rungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der ein­zelnen For­de­rungen, Rech­nungs­datum usw. aus­zu­hän­digen und uns alle für die Gel­tend­ma­chung der abge­tre­tenen For­de­rung not­wen­digen Aus­künfte zu erteilen und die Über­prü­fung dieser Aus­künfte zu gestatten.

(6) Bei Pflicht­ver­let­zungen des Auf­trag­ge­bers, z.B. Zah­lungs­verzug von mehr als einem Monat oder Zah­lungs­ein­stel­lung, sind wir ohne Frist­set­zung berech­tigt, die Vor­be­halts­ware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vor­be­halts­ware frei­händig zu befrie­digen und zu diesem Zweck das Betriebs­ge­lände des Auf­trag­ge­bers zu betreten, solange ein Insol­venz­ver­fahren über das Ver­mögen des Auf­trag­ge­bers noch nicht eröffnet wurde und Anord­nungen des Insol­venz­ge­richts nicht ent­ge­gen­stehen. Die daraus ent­ste­henden Kosten gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers. Nehmen wir auf­grund des Eigen­tums­vor­be­haltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rück­tritt vom Ver­trag, wenn wir diesen aus­drück­lich erklären oder die Ware verwerten.

(7) Ver­pfän­dungen oder Siche­rungs­über­eig­nungen der Vor­be­halts­ware bzw. der an uns abge­tre­tenen For­de­rungen sind nicht statt­haft. Zugriffe Dritter auf die Vor­be­halts­ware oder auf die uns abge­tre­tenen For­de­rungen (z.B. Pfän­dungen oder sons­tige Ein­griffe Dritter) hat der Auf­trag­geber uns unver­züg­lich mit­zu­teilen. Kosten von Inter­ven­tionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Auf­trag­geber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

(8) Der Auf­trag­geber ver­wahrt die Vor­be­halts­ware für uns unent­gelt­lich. Er hat sie gegen die Gefahren (Feuer, Dieb­stahl, Wasser etc.) ange­messen zu ver­si­chern. Der Auf­trag­geber tritt hiermit seine Ent­schä­di­gungs­an­sprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaften oder sons­tige Ersatz­ver­pflich­tete zustehen, an uns in Höhe des Werts des Siche­rungs­ei­gen­tums ab. Wir nehmen diese Abtre­tung an.

(9) Über­steigt der rea­li­sier­bare Wert der Sicher­heiten unsere For­de­rungen um mehr als zehn Pro­zent, werden wir auf Ver­langen des Auf­trag­ge­bers inso­weit Sicher­heiten nach unserer Wahl freigeben.

16. Leis­tungs­um­fang bei Software/Programmierleistungen

(1) Stan­dard­soft­ware über­lassen wir in dem Umfang, wie es der Her­steller gestattet und wie es die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Sys­tems gewährleistet.

(2) Für Indi­vi­du­al­soft­ware und indi­vi­du­elle Anpas­sungen, die wir für den Auf­trag­geber erstellen, führen wir auf­grund des Auf­trages die Pro­gram­mie­rung und erfor­der­liche Tests durch. Wir stellen die Anwen­der­do­ku­men­ta­tion. Zusätz­liche Doku­men­ta­tion oder zusätz­liche Exem­plare der Doku­men­ta­tion und Bedie­nungs­an­lei­tungen für Arbeiten gem. Satz 1 werden geson­dert berechnet. Ist im Ein­zel­fall eine umfang­reiche Pla­nungs­phase zur Erstel­lung eines Pflich­ten­hefts not­wendig, wird dazu eine geson­derte schrift­liche Ver­ein­ba­rung getroffen.

(3) Nach erfolg­reich durch­ge­führter Funk­ti­ons­prü­fung hat der Auf­trag­geber unver­züg­lich schrift­lich die Abnahme zu erklären. Die Funk­ti­ons­prü­fung gilt als erfolg­reich durch­ge­führt, wenn die Soft­ware in allen wesent­li­chen Punkten die ver­trag­lich vor­ge­se­henen Anfor­de­rungen erfüllt. Wäh­rend der Voll­zie­hungs­prü­fung fest­ge­stellte, nicht wesent­liche Abwei­chungen von den ver­trag­lich fest­ge­stellten Anfor­de­rungen berech­tigen den Auf­trag­geber nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnahme. Erklärt der Auf­trag­geber die Abnahme nicht unver­züg­lich, können wir ihm eine Frist von zwei Wochen dazu setzen. Danach gilt die Abnahme als erteilt, es sei denn, der Kunde nennt inner­halb der Frist berech­tigte Gründe für die Ver­wei­ge­rung. Die Abnahme ist dar­über hinaus erfolgt, wenn der Auf­trag­geber die Ver­trags­ge­gen­stände nach erfolg­reich durch­ge­führter Funk­ti­ons­prü­fung zwei Wochen nutzt oder diese zahlt, es sei denn, der Kunde ver­wei­gert inner­halb der Frist oder bis zum Zah­lungs­ein­gang die Abnahme ausdrücklich.

(4) In Sys­tem­ana­lysen, Doku­men­ta­tionen etc. ent­hal­tenen Leis­tungs­an­gaben stellen nur Beschrei­bungen dar und sind keine ver­ein­barten Beschaffenheiten.

17. Geis­tiges Eigentum, Lizenz

(1) Unsere Pro­gram­mier­leis­tungen bleiben unser geis­tiges Eigentum. Wir gewähren dem Auf­trag­geber das nicht aus­schließ­liche und nicht über­trag­bare Recht, diese zu nutzen. Dies steht unter der auf­schie­benden Bedin­gung, dass die gesamte Ver­gü­tung gezahlt ist. Kommt der Auf­trag­geber mit der Zah­lung in Rück­stand, können wir ihm die Nut­zung unter­sagen und die Löschung unserer Pro­gramme und damit erstellter Daten ver­langen. Zur Siche­rung unserer Rechte und der Lizenz­be­schrän­kung sind wir berech­tigt, eine Pro­gramm­sperre zu ver­wenden. Source- oder Quell­codes sind nicht Gegen­stand der Lizenz. Wir müssen dem Auf­trag­geber diese nicht zur Ver­fü­gung stellen. Kom­pi­lierte Source-Codes stellen wir dem Auf­trag­geber auf Anfrage zur Ver­fü­gung. Die Ertei­lung von Unter­li­zenzen ist dem Auf­trag­geber nicht gestattet.

(2) Der Auf­trag­geber ist berech­tigt, die über­las­sene Soft­ware aus­schließ­lich auf der im Auf­trag bezeich­neten Daten­ver­ar­bei­tungs­ein­heit zu nutzen. Ist diese Daten­ver­ar­bei­tungs­ein­heit vor­über­ge­hend nicht ein­satz­fähig, hat der Auf­trag­geber das Recht, die Soft­ware wäh­rend dieser Zeit mit unserer vor­he­rigen Ein­wil­li­gung auf einer anderen Daten­ver­ar­bei­tungs­ein­heit zu nutzen.

(3) Dem Auf­trag­geber ist ohne unsere Ein­wil­li­gung nicht gestattet, Soft­ware / Doku­men­ta­tionen ganz oder teil­weise zu kopieren. Die Wei­ter­gabe an Dritte ist unzu­lässig. Die Anfer­ti­gung einer Siche­rungs­kopie ist statt­haft. Bei Rück­ab­wick­lung des Ver­trages müssen von uns gelie­ferte Daten­träger sowie sämt­liche vom Auf­trag­geber mit her­ge­stellten Kopien zurück­ge­geben bzw. gelöscht werden. Auf unser Anfor­dern hat der Auf­trag­geber zu bestä­tigen, dass er alle Daten­träger zurück­ge­geben bzw. alle Daten gelöscht hat.

(4) Der Auf­trag­geber ist berech­tigt, auf seine Kosten und Gefahr die Soft­ware / Doku­men­ta­tion für seine spe­zi­ellen Zwecke anzu­passen und zu ver­än­dern, wenn wir darin zuvor ein­ge­wil­ligt haben.

18. Refe­renz­nut­zung

(1) Der Auf­trag­nehmer darf das Fir­men­logo bzw. Mar­ken­logo des Auf­trag­ge­bers als Refe­renz in digi­talen Medien wie Web­seite und Social-Media des Auf­trag­neh­mers zu Wer­be­zwe­cken nutzen.

19. Daten­schutz

Soweit dies für die Auf­trags­ab­wick­lung erfor­der­lich ist, erheben, ver­ar­beiten und nutzen wir bzw. die von uns beauf­tragten Dritten die per­so­nen­be­zo­genen Daten der für den Auf­trag­geber han­delnden Per­sonen bzw. die Daten des Auf­trag­ge­bers, z.B. Namen, Adresse, Kon­takt­daten wie Mail, Telefon. Soweit dies nicht zur Auf­trags­durch­füh­rung erfor­der­lich ist, werden wir diese Daten nur nach Zustim­mung der betrof­fenen Person an Dritte weiterleiten.

20. Wirk­sam­keit, Anzu­wen­dendes Recht, Erfül­lungsort, Gerichtstand

(1) Sollten ein­zelne Bestim­mungen dieser AGB ganz oder teil­weise nichtig, unwirksam, rechts­widrig oder undurch­führbar sein oder werden, so sollen die übrigen AGB gleich­wohl wirksam bleiben. Die Ver­trags­par­teien werden dann ergän­zend das­je­nige ver­ein­baren, was der rechts­un­gül­tigen Bestim­mung am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetz­liche Vorschrift.

(2) Ergän­zend gelten die gesetz­li­chen Vor­schriften. Die Ver­trags­be­zie­hungen zwi­schen dem Auf­trag­geber und uns unter­liegen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG). Erfül­lungsort für Lieferungen/Leistungen und Zah­lungen ist unser Sitz. Gerichts­stand, auch zu Strei­tig­keiten über die Wirk­sam­keit des Ver­trages, dieser AGB oder dieser Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung, ist das für unseren Sitz sach­lich und ört­lich zustän­dige Gericht, es sei denn es besteht eine Schieds­ver­ein­ba­rung über den Gerichts­stand. Wir sind jedoch berech­tigt, abwei­chend davon Klage am Erfül­lungsort der Liefer- bzw. Leis­tungs­ver­pflich­tung oder am all­ge­meinen Gerichts­stand des Auf­trag­ge­bers zu erheben. Bei einem Ver­trag, der in meh­reren Spra­chen gefasst wird, ist das Ori­ginal der in Deutsch gefasste Vertrag.

03/24