Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der fbMEDIA GmbH
1. Geltung
Unseren sämtlichen Lieferungen/Leistungen an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen liegen die nachstehenden AGB zugrunde. Sie gelten weiter als Rahmenvereinbarungen auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns zuvor schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung/Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen oder seine Leistung widerspruchslos entgegennehmen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Schriftform erforderlich. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Minderungserklärungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Sonstige Anzeigen und Erklärungen des Auftraggebers können in Textform (z.B. Telefax oder E‑Mail) abgegeben werden.
2. Angebote / Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind — wenn nicht anders vereinbart ist – insgesamt freibleibend. Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftlich Bestätigung verbindlich. Als eine solche Bestätigung gelten auch der Lieferschein oder die Rechnung. Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstandes, die sich als technisch oder gesetzlich notwendig erweisen und für den Auftraggeber zumutbar sind, sind auch nach Vertragsschluss statthaft, wenn wir bei Lieferung auf solche hingewiesen haben.
3. Lieferzeit, Lieferbedingungen
(1) Bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel und behördlichen Eingriffen.
(2) Als unverschuldetes Ereignis gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Für durch Verschulden unserer Lieferanten verzögerte / unterbleibende Lieferungen / Leistungen haften wir nicht; wir sind im Gegenzug verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten oder Dritte in entsprechender Höhe an den Auftraggeber abzutreten. Scheitert der Auftraggeber mit der Schadloshaltung bei unserem Lieferanten endgültig, haften wir insoweit subsidiär unter Beachtung dieser AGB. Eine Verlängerung der Verjährungszeit ist damit nicht verbunden.
(3) Liegt ein unverschuldetes Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 vor, können wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten. Ist die zeitlich spätere Erfüllung infolge der Verzögerung für den Auftraggeber ohne Interesse, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
(4) Geraten wir in Lieferverzug kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Vollzugs 0,5% des Lieferwerts ohne Umsatzsteuer (USt) der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts ohne USt der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, unterlässt der Besteller eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung/Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Bestellers (notfalls auch im Freien) einzulagern. Wir dürfen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts der betreffenden Ware ohne USt für jede vollendete Kalenderwoche (ggf. zeitanteilig) des Annahmeverzugs berechnen, beginnend mit der Lieferfrist, mangels einer Lieferfrist beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware; die pauschale Entschädigung beträgt insgesamt höchstens 5 % des Lieferwerts der betreffenden Ware ohne USt; des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf es nicht. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines über diese Pauschale hinausgehenden konkreten Schadens ist, außer im Falle von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir auch berechtigt, zu den nicht rechtzeitig abgenommenen Teilleistungen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von Lieferungen/Leistungen geht mit Ablieferung auf den Auftraggeber über. Bei Versand durch uns geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes, auch dann wenn wir ausnahmsweise die Frachtkosten tragen, auf den Auftraggeber über, sobald der Vertragsgegenstand unsere Versandstelle verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert der Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber dem Versand gleich.
(2) Bei Rücknahme einer Ware trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang bei uns.
(3) Bei Montageleistungen durch uns gilt: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei mehrtägigen Montageleistungen für die von uns gelieferten Vertragsgegenstände geeignete Lagerräume zur Verfügung zu stellen. Diese müssen abschließbar sein und bis zur vollendeten Montage Dritten unzugänglich gemacht werden. Verlust oder Beschädigung dort eingelagerter Vertragsgegenstände sowie des Montagematerials oder unserer Maschinen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Vertragsgegenstände in den zur Verfügung gestellten Räumen eingelagert werden, es sei denn, die Gefahr ist wegen Versandes schon vorher übergegangen.
5. Montage
(1) Die Montage von Medientechnik ist nur in baustaubfreier Umgebung möglich, welche der Auftraggeber sicherstellt. Die Installation von Großbildprojektoren, Lichtbildwänden, Lautsprechersystemen, Kameras oder ähnlichem audio-visuellem Equipment erfolgt auf Rohdecke oder Wand. Beides muss für uns frei zugänglich sein. Der Auftraggeber muss für eine ausreichende Tragfähigkeit der genannten Bereiche sorgen. Notwendige Deckenöffnungen und ‑schließungen zur Montage von Leinwänden, Spiegelsystemen, Lautsprechern usw. sowie die Schaffung der notwendigen Kabelwege sowie die Kabelverlegung gehört nicht zu unserem Leistungsumfang; alle Signalkabel zur Bild-/ Audioübertragung und zur Steuerung werden von uns bereitgestellt.
(2) Zum Anschluss der Gebäudetechnik (Licht, Verdunkelung, Klima) an die gelieferten Systemsteuerungen sind Schnittstellen notwendig. Gehören sie zur Mediensteuerung, werden sie zusammen mit der weiteren Technik von uns geliefert und in die Technikracks installiert, wenn wir dies zuvor angeboten haben. Alle baulichen Arbeiten, die notwendig sind, um die gewünschte Raumtechnik an die Schnittstellen anzuschließen, gehören nicht zu unserem Leistungsumfang. Gleiches gilt für notwendige Stromzuführungen für Technikracks, Projektoren, Flachbildschirme, LED-Videowände oder sonstige Geräte.
(3) Der Einsatz von Montagegerüsten oder gesonderten Montagehilfen ist uns zusätzlich zu vergüten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
(4) Kosten, die uns durch Montageverzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber, wenn er sie zu vertreten hat.
6. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Zöllen (Export‑, Einfuhrzöllen etc.) sowie Einfuhrsteuern, aber zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Steigen die Lohn- bzw. Materialkosten zwischen Auftragserteilung und Lieferung /Leistung um mehr als 7,5 %, berechtigt uns dies zu einer entsprechenden Preisanpassung. Der Auftraggeber kann, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt, innerhalb von einer Kalenderwoche, nachdem wir vor Lieferung auf die Preiserhöhung aufmerksam gemacht haben, vom Vertrag zurücktreten.
7. Zahlungen
(1) Alle Abrechnungen und Zahlungen erfolgen in Euro. Unsere Rechnungen sind brutto ohne Abzug innerhalb 10 Tagen zahlbar und fällig bei Gefahrübergang gem. Ziffer 4. Abs. 1 dieser AGB, wenn wir versenden. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Erhalt der Ware bzw. dreißig Tage nach Inbetriebnahme ohne Mahnung in Verzug. Wir dürfen unsere Rechnungen auch elektronisch erstellen und versenden.
(2) Wechsel und Schecks werden nur akzeptiert, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Sie werden auch dann nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für die Kosten für Einzug und Rückbuchung. Die Restlaufzeit darf sechzig Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten.
(3) Zahlungen sind stets zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, sodann auf die ältere Schuld, anzurechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Mängelhaftungsansprüche zurückzuhalten und aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers aufkommen lassen, können wir unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofort fällig stellen. Dies gilt insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien (ab einer Einstufung der Bonität als „angespannt“) oder bei einer mind. vergleichbaren Verschlechterung des Ratings in unserer Warenkreditversicherung. Wir dürfen dann Vorkasse verlangen; der Auftraggeber kann stattdessen für einzelne Teillieferungen Leistung Zug um Zug verlangen.
(5) Der Auftraggeber kann gegen unsere Ansprüche mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Terminverschiebungen
Können von uns Arbeiten beim Auftraggeber nicht am vereinbarten Termin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden, weil der Auftraggeber den vereinbarten Termin nicht wenigstens 24 Stunden vorher abgesagt und verlegen hat lassen, schuldet uns der Auftraggeber eine pauschale Entschädigung als zusätzliches Entgelt. Diese pauschale Entschädigung entspricht dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Tagessatz für fbMEDIA-Techniker. Der maßgebliche Tagessatz kann jederzeit bei uns erfragt werden.
9. Absage von Veranstaltungen
(1) Sagt der Auftraggeber von ihm bei uns gebuchte Veranstaltungen, wie insbesondere für technischen Support bei Vorstandssitzungen, Betriebsversammlungen etc., ab, verlieren wir den Anspruch auf den Veranstaltungspreis.
(2) Stattdessen können wir eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit die Absage nicht von uns zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbaren Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen.
(3) Die Höhe der Entschädigung haben wir unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Absage und dem Veranstaltungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendungen pauschaliert
(4) Der pauschalierte Anspruch auf Stornogebühren beträgt bei einer Absage pro Person:
- bis zu 31. Tage vor der Veranstaltung 20 %
- ab dem 30. Tag vor der Veranstaltung 40 %
- ab dem 10. Tag vor der Veranstaltung 60 %
- ab dem 3. Tag vor der Veranstaltung 80 %
des vereinbarten Preises.
(5) Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die uns zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die geforderte Entschädigungsleistung.
(6) Wir behalten uns vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, berechnete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind.
10. Vorzeitige Beendigung eines Auftrags, der nicht die Durchführung einer Veranstaltung zum Gegenstand hat:
(1) Kommt der uns erteilte Auftrag nicht zur Ausführung, weil der Auftraggeber diesen — ohne hierzu nach dem Gesetz berechtigt zu sein — kündigt, vom Vertrag zurücktritt oder storniert, können wir eine angemessene Entschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises verlangen, sofern wir eine Aufkündigung des Auftrags akzeptieren.
(2) Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die uns zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die geforderte Entschädigungsleistung.
11. Warenrücknahme
(1) Weicht die von uns gelieferte Ware von der bestellten Ware ab, bleibt der Auftraggeber gleichwohl an den mit uns geschlossenen Vertrag gebunden, sofern diese Abweichung von uns nicht zu vertreten ist, etwa weil die Abweichung auf einem Planungsfehler eines externen Dritten beruht, welchen der Auftraggeber mit der Planung beauftragt hat, weil wir die Ware gem. unserer Auftragsbestätigung geliefert haben und dieser der Auftraggeber nicht rechtsverbindlich widersprochen hat bzw. auch ohne Widerspruch gegen sich gelten lassen muss.
(2) In all diesen Fällen nehmen wir die Ware nur dann vom Auftraggeber zurück, wenn wir diese unsererseits an unseren Vorlieferanten zurückgeben können. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Kosten der Rücksendung und bleibt uns zum Ausgleich des uns hierdurch entstehenden und nachweislich angefallenen Aufwands verpflichtet, welchen wir dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.
(3) Verweigert unser Vorlieferant die Rücknahme der Ware, bleibt uns der Auftraggeber zum Ausgleich des hierfür vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber gleichwohl von uns eine Rücknahme der Ware verlangt und wir diesem Wunsch entsprechen.
(4) Unabhängig davon, ob unser Vorlieferant die Ware zurücknimmt oder nicht, bleiben wir zur Ersatzlieferung an unseren Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung berechtigt. Weitergehende Ansprüche können vom Auftraggeber aus der hierdurch eintretenden Lieferverzögerung gegen uns nicht geltend gemacht werden.
12. Sachmängelhaftung
(1) Von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellte Kataloge, Broschüren, Muster, Abbildungen und Zeichnungen beinhalten keine Garantie oder Vereinbarung einer Beschaffenheit, es sei denn, wir haben dies zuvor schriftlich ausdrücklich bestätigt. Für Produktbeschreibungen oder öffentliche Äußerungen eines Lieferanten oder sonstiger Dritter (z.B. Werbung) übernehmen wir keine Haftung.
(2) Unsere Mängelhaftung für gebrauchte Waren ist insgesamt ausgeschlossen. Unsere Mängelhaftung für neue Waren verjährt innerhalb von zwölf Monaten; abweichend davon verjähren sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers innerhalb von fünfzehn Monaten. Die Verjährung beginnt stets mit Ablieferung der Ware an den Auftraggeber. Vorstehendes gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Lieferung/Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren abweichend davon nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(3) Der Auftraggeber hat gelieferte Sachen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich zu rügen. Die gelieferte Sache gilt ansonsten als genehmigt. Als unverzüglich gilt eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Für eine Fristwahrung gem. Abs. 3 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN zulässig.
(4) Haften wir für Mängel, steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Lieferung zu. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt. Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen, so muss im Fall der Nacherfüllung selbige fehlgeschlagen sein. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch vor. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit oder Unzumutbarkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Bei einem unerheblichen Mangel bestehen kein Rücktrittsrecht und kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
(5) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis zahlt. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurück zu behalten.
(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sie sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung erfolgte im bestimmungsgemäßen Geschäftsverkehr. Wir können vom Auftraggeber die uns aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, das Fehlen des Mangels war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(7) Wir übernehmen z.B. keine Mängelhaftung für Schäden aus folgenden Gründen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
(8) Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel vor Ort selbst oder durch einen von uns Beauftragten feststellen zu lassen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an der mangelhaften Ware nichts verändert werden; ansonsten entfallen die Mängelhaftungsansprüche, sofern der Mangel auf der Veränderung beruht oder dies nachträglich nicht mehr eindeutig feststellbar ist. Rückgriffsrechte gegenüber uns bestehen nicht, soweit der Auftraggeber seinem Abnehmer Rechte eingeräumt hat, die über die in Deutschland gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen, es sei denn, wir räumen solche Rechte gemäß diesen AGB ein.
13. Mängelhaftung für Software
(1) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktionieren. Für Standardsoftware in der dem Auftraggeber überlassenen Fassung gewährleisten wir den vertragsgemäßen Gebrauch. Bei Individualsoftware richtet sich die Gewährleistung nach der vereinbarten Beschaffenheit. Im Falle von Mängeln sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Gelingt es uns innerhalb einer angemessenen Frist nicht, diese zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber eine vertragsgemäße Nutzung der Software ermöglicht wird, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Lizenzgebühren bzw. die Rückgängigmachung des Vertrages für diese Software verlangen. Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
(2) Die Mängelhaftung für Software beträgt ein Jahr. Sie beginnt bei Standardsoftware mit Ablieferung derselben beim Auftraggeber, bei Individualsoftware ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn.
(3) Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Mängelanzeige, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages für die betreffende Software zu verlangen.
(4) Unsere Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Einwilligung das Programm selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, wir sind mit der Mängelbeseitigung in Verzug und die Änderung ist für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlich. S. 1 gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.
14. Haftungsbegrenzung
(1) Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen an der Ware / dem Lieferumfang und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Bestellers ist damit nicht verbunden. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Die Regelung der Nr. 14 Abs. 1 gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zur Lieferverzögerung siehe 3.).
15. Eigentumsvorbehalt
(1) Außer im Falle des Eigentumsübergans kraft Gesetzes bleiben die Vertragsgegenstände bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Preis für einen bestimmten, vom Auftraggeber bezeichneten Vertragsgegenstand bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
(2) Auch solange die Ware noch unser Eigentum ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden oder unter dem Vorbehalt seines Eigentums im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, dies solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns unentgeltlich, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen. Erwirbt der Auftragnehmer durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Auftraggeber uns schon jetzt gegen den Dritten entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Abs. 2 gilt im Übrigen entsprechend.
(4) Sämtliche, dem Auftraggeber aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welcher dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände entspricht. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens mit Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe Ziffer 7. Abs. 4 dieser AGB). Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer auf eines der Bankkonten unseres Auftraggebers, so tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.
(5) Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe Ziffer 7. Abs. 4 dieser AGB). Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Kunden des Auftraggebers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(6) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.
(7) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an uns abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.
(8) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
16. Leistungsumfang bei Software/Programmierleistungen
(1) Standardsoftware überlassen wir in dem Umfang, wie es der Hersteller gestattet und wie es die Funktionsfähigkeit des Systems gewährleistet.
(2) Für Individualsoftware und individuelle Anpassungen, die wir für den Auftraggeber erstellen, führen wir aufgrund des Auftrages die Programmierung und erforderliche Tests durch. Wir stellen die Anwenderdokumentation. Zusätzliche Dokumentation oder zusätzliche Exemplare der Dokumentation und Bedienungsanleitungen für Arbeiten gem. Satz 1 werden gesondert berechnet. Ist im Einzelfall eine umfangreiche Planungsphase zur Erstellung eines Pflichtenhefts notwendig, wird dazu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen.
(3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Software in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Während der Vollziehungsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgestellten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht unverzüglich, können wir ihm eine Frist von zwei Wochen dazu setzen. Danach gilt die Abnahme als erteilt, es sei denn, der Kunde nennt innerhalb der Frist berechtigte Gründe für die Verweigerung. Die Abnahme ist darüber hinaus erfolgt, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung zwei Wochen nutzt oder diese zahlt, es sei denn, der Kunde verweigert innerhalb der Frist oder bis zum Zahlungseingang die Abnahme ausdrücklich.
(4) In Systemanalysen, Dokumentationen etc. enthaltenen Leistungsangaben stellen nur Beschreibungen dar und sind keine vereinbarten Beschaffenheiten.
17. Geistiges Eigentum, Lizenz
(1) Unsere Programmierleistungen bleiben unser geistiges Eigentum. Wir gewähren dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese zu nutzen. Dies steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die gesamte Vergütung gezahlt ist. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Rückstand, können wir ihm die Nutzung untersagen und die Löschung unserer Programme und damit erstellter Daten verlangen. Zur Sicherung unserer Rechte und der Lizenzbeschränkung sind wir berechtigt, eine Programmsperre zu verwenden. Source- oder Quellcodes sind nicht Gegenstand der Lizenz. Wir müssen dem Auftraggeber diese nicht zur Verfügung stellen. Kompilierte Source-Codes stellen wir dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Die Erteilung von Unterlizenzen ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die überlassene Software ausschließlich auf der im Auftrag bezeichneten Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. Ist diese Datenverarbeitungseinheit vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Auftraggeber das Recht, die Software während dieser Zeit mit unserer vorherigen Einwilligung auf einer anderen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen.
(3) Dem Auftraggeber ist ohne unsere Einwilligung nicht gestattet, Software / Dokumentationen ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die Anfertigung einer Sicherungskopie ist statthaft. Bei Rückabwicklung des Vertrages müssen von uns gelieferte Datenträger sowie sämtliche vom Auftraggeber mit hergestellten Kopien zurückgegeben bzw. gelöscht werden. Auf unser Anfordern hat der Auftraggeber zu bestätigen, dass er alle Datenträger zurückgegeben bzw. alle Daten gelöscht hat.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr die Software / Dokumentation für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu verändern, wenn wir darin zuvor eingewilligt haben.
18. Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer darf das Firmenlogo bzw. Markenlogo des Auftraggebers als Referenz in digitalen Medien wie Webseite und Social-Media des Auftragnehmers zu Werbezwecken nutzen.
19. Datenschutz
Soweit dies für die Auftragsabwicklung erforderlich ist, erheben, verarbeiten und nutzen wir bzw. die von uns beauftragten Dritten die personenbezogenen Daten der für den Auftraggeber handelnden Personen bzw. die Daten des Auftraggebers, z.B. Namen, Adresse, Kontaktdaten wie Mail, Telefon. Soweit dies nicht zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, werden wir diese Daten nur nach Zustimmung der betroffenen Person an Dritte weiterleiten.
20. Wirksamkeit, Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so sollen die übrigen AGB gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden dann ergänzend dasjenige vereinbaren, was der rechtsungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vorschrift.
(2) Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen und Zahlungen ist unser Sitz. Gerichtsstand, auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages, dieser AGB oder dieser Gerichtsstandsvereinbarung, ist das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn es besteht eine Schiedsvereinbarung über den Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, abweichend davon Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Bei einem Vertrag, der in mehreren Sprachen gefasst wird, ist das Original der in Deutsch gefasste Vertrag.
03/24